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    Bedürfnisformulierung

    Bedürfnisformulierung

    Jeder Bauprozess hat seinen Ursprung in einer unbefriedigenden Ist-Situation. In einem ersten Schritt wird diese Tatsache durch Anspruchsgruppen aufgegriffen, darauf basierend sollen übergeordnete Bedürfnisse, Ziele und Rahmenbedingungen formuliert und priorisiert werden.

    Lösungsstrategien

    Lösungsstrategien

    Mit Hilfe der formulierten Bedürfnisse werden auf strategischer Ebene Lösungsalternativen erarbeitet und nach geeigneten Kriterien bewertet. Nachdem die Notwendigkeit, Dringlichkeit und Tragbarkeit einer baulichen oder anderen Lösung beurteilt wurde, wird eine Lösungsstrategie festgelegt.

  • Vorstudien

    Definition Bauvorhaben

    Definition Bauvorhaben

    Die Projektanforderungen werden aufgrund der Bedürfnisse, Ziele und Rahmenbedingungen des Auftraggebers im Projektpflichtenheft (inkl. Nutzungsvereinbarung) definiert. Die Lösungsstrategie soll dabei in die standortsbezogenen Rahmenbedingungen eingebettet werden.

    Vorstudie

    Vorstudie

    Im Rahmen der Vorstudie werden die benötigten Grundlagen (z.B. Vermessungsgrundlagen) aufbereitet und mögliche, dem Pflichtenheft entsprechende Lösungskonzepte ausgearbeitet (Kostengenauigkeit +/- 30 %). Zu den Varianten werden Grobterminpläne sowie die wichtigsten Risiken und Chancen aufgezeigt. Das Hauptergebnis dieser Phase ist die Wahl des besten Konzeptes aus dem Variantenfächer.

    Auswahlverfahren

    Auswahlverfahren

    Die Anforderungen im Projektpflichtenheft sollen erfüllt werden, indem dafür geeignete Anbieter bzw. Projekte ausgewählt werden. Potenzielle Kandidaten bzw. Lösungen werden durch ein qualifiziertes Beurteilungsgremium geprüft, mit dem Gewinner wird die Projektausgestaltung weiterverfolgt. Diese Teilphase kann sich gemäss der LHO 104 je nach Ablauf zwischen den Phasen verschieben und mehrfach vorkommen.

  • Projektierung

    Vorprojekt

    Vorprojekt

    In der Vorprojektphase wird das gewählte Konzept weiter vertieft. Unter Berücksichtigung des Projektpflichtenheftes werden Projektvarianten erstellt und integral in ein Vorprojekt überführt. Die Varianten werden beurteilt und nötige Unterlagen für behördliche Grundsatzentscheide zusammengestellt. Die Anlage- und Betriebskosten (+/- 20 % Genauigkeit) werden ermittelt und die Wirtschaftlichkeit berechnet. Schliesslich soll über die weiterzuverfolgende Projektvariante unter Einbezug der Kriterien Klarheit, Tauglichkeit, Akzeptanz sowie Kosten, Termine und Risiken entschieden werden.

    Bauprojekt

    Bauprojekt

    Auf Grund des bereinigten Vorprojektes und allfälligen Vorentscheiden der Bewilligungsbehörden entsteht das Bauprojekt. Als Detailprojekt soll es alle Aspekte vertieft behandeln (u.a. auch Kosten- und Zeitplanung; +/- 10 % Kostengenauigkeit). Der Teilphasenabschluss besteht im Grundsatzentscheid betreffend Umsetzung des Projektes. Im forstlichen Bauwesen können die Teilphasen Vor- und Bauprojekt zusammenfallen.

    Bewilligungsverfahren

    Bewilligungsverfahren

    Das Bewilligungsverfahren hat die behördliche Genehmigung des Projektes zum Ziel. Neben dem eigentlichen Projekt wird ein Bewilligungsgesuch (forstlich Auflageprojekt) mit den geforderten Unterlagen zur Überprüfung eingereicht. Bei Ungereimtheiten muss das Projekt gemäss den behördlichen Auflagen bereinigt werden. Die Phase der Projektierung gilt mit dem Erhalt der rechtskräftigen Baubewilligung und der Einarbeitung allfälliger Auflagen in das Projekt als abgeschlossen.

  • Ausschreibung

    Ausschreibung

    Ausschreibung

    Potenziell ausführende Unternehmen werden mit der Ausschreibung über angebotsrelevante Anforderungen informiert. Sie ist so zu gestalten, dass sich der Unternehmer ein klares Bild des Vorhabens machen kann. Dazu gehören u. a. Pläne und Leistungsverzeichnisse sowie Vorgaben zu allfälligen Etappierungen und zur Baustellenlogistik. Bei öffentlichen Bauherren oder privaten Bauvorhaben mit öffentlichen Beiträgen ist das öffentliche Beschaffungsrecht anzuwenden. Das zu wählende Submissionsverfahren ergibt sich aus den zu erwartenden Vergabekosten. Die vorliegende Phase betrifft die Unternehmerausschreibung, Planerausschreibungen können bereits in früheren Phasen notwendig sein.

    Offertvergleich

    Offertvergleich

    Die rechtzeitig eingereichten Angebote werden analysiert und nach den in der Submission bekannt gegebenen Kriterien bewertet. Es wird unterschieden zwischen Eignungskriterien, welche über die Zulassung oder den Ausschluss vom Verfahren entscheiden sowie Zuschlagskriterien, gemäss denen die Offerten bewertet werden. Aufgrund der Zuschlagskriterien und der zugeordneten Gewichtung wird das vorteilhafteste Angebot selektiert. Verhandlungen sind im öffentlichen Beschaffungsrecht nur beim freihändigen Verfahren zugelassen, werden aber auch dort in der Regel nicht angewendet.

    Vergabeantrag

    Vergabeantrag

    Aufgrund des Offertvergleiches wird ein Vergabeantrag an den Bauherrn gerichtet, dieser legt ihm den definitiven Entscheid für die beste Offerte zur Realisierung nahe. Im Anschluss an die Vergabe erstellt und versendet der Bauherr die Vergabemitteilungen. Nach Ablauf der Einsprachefrist kann der Werkvertrag zwischen Bauherr und Unternehmer abgeschlossen werden.

  • Realisierung

    Ausführungsprojekt

    Ausführungsprojekt

    Das bewilligte Bauprojekt soll in dieser Teilphase zur Ausführungsreife gebracht werden. Entsprechend werden die Projektunterlagen vervollständigt und angepasst. Unter den Vertragspartnern werden der Terminplan und Zahlungsformalitäten vereinbart. Zudem werden bereits erste, provisorische Dokumente für die Bewirtschaftungsphase ausgearbeitet. Ausführungspläne werden teilweise bereits vor der Ausschreibung verlangt, damit kostenrelevante Positionen nicht vergessen gehen. Aufgrund der beschränkten Komplexität ist diese Phase im forstlichen Bereich meist von untergeordneter Bedeutung, die Realisierung basiert in diesem Fall auf dem bewilligten Bauprojekt.

    Ausführung

    Ausführung

    Die Bauausführung hat die Erstellung des betriebsfähigen Bauwerkes nach Werkvertrag zum Ziel. Dafür müssen die Ausführungsorganisation und das Änderungsmanagement (Bestellungsänderungen) sichergestellt werden. Die akribische Protokollierung und Dokumentierung von Seiten der Bauleitung und des Unternehmens (Bauführer) sind dabei von grosser Bedeutung. Rückverfolgbarkeit und rechtzeitige Reaktion auf ausführungstechnische, terminliche sowie finanzielle Abweichungen sind zwingend. Erhebliche Abweichungen erfordern immer eine Genehmigung von Seiten des Bauherrn.

    Inbetriebnahme / Abschluss

    Inbetriebnahme / Abschluss

    Vor der Inbetriebnahme soll das Bauwerk durch die Bauherrschaft in Anwesenheit von Unternehmer, Projektverfasser, Bauleitung und im forstlichen Bereich häufig auch der Beitragsbehörde formell abgenommen werden. Die Abnahme ist bei mängelfreien Bauwerken sowie bei kleinen Mängeln möglich. Festgestellte Mängel sind innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Zum Zeitpunkt der Bauabnahme gehen die mit dem Bauwerk verbundenen Gefahren, Rechte und Pflichten vollständig auf den Bauherrn über. Garantie-, Rüge- und Verjährungsfristen beginnen zu laufen. Die Pläne des ausgeführten Werkes sowie Unterhaltspläne sind erstellt und unterstützen die Bewirtschaftung.

  • Bewirt-
    schaftung

    Betrieb

    Betrieb

    Unter Betrieb sind alle unterstützenden Prozesse und Abläufe zu verstehen, welche für die fortwährende Zweckerfüllung des Bauwerks notwendig sind. Es besteht eine Vielzahl an Instrumenten, die je nach Bauwerkstyp vielfältig und sehr spezifisch sein können.

    Überwachung / -prüfung / Wartung

    Überwachung / -prüfung / Wartung

    Für einen möglichst störungsfreien Betrieb ist es wichtig, eine Überwachung mit einzelnen Überprüfungen (Zustandserhebung) und entsprechender Wartung sicherzustellen. Dazu sind Konzepte notwendig, welche sich bspw. auf Instrumente eines Erhaltungsmanagements nach SIA 469 oder nach SN 640 900a beziehen.

    Instandhaltung

    Instandhaltung

    Die Instandhaltung beinhaltet die Inspektion, Wartung und Instandsetzung. Das Ziel davon ist die Aufrechterhaltung der Tragsicherheit und der Gebrauchstauglichkeit für die Restnutzungsdauer. Dies erfordert eine detaillierte Massnahmenplanung mit einem Pflichtenheft und Aufgabenbeschrieben. Mehrjahrespläne und Jahresbudgets müssen erstellt und von den Werkeigentümern genehmigt werden.

  • Veränderung
    Rückbau

    Veränderungen

    Veränderungen

    Bei einmaligen, nicht periodischen Massnahmen oder Anpassungen zur Erneuerung, Verstärkung oder Erweiterung des Bauwerks handelt es sich um Veränderungen. Sie bezwecken die Erhaltung des Bauwerks durch den Einbezug von neuen Anforderungen. Solange die Massnahmen im Sinne einer Erhaltung der Einsatzfähigkeit des ursprünglichen Zwecks geschehen, können sie dem Erhaltungsmanagement zugeordnet werden.

    Rückbau

    Rückbau

    Beim Rückbau (Abbruch gem. SIA 469) werden Bauwerke systematisch in ihre Bestandteile zerlegt, wobei gewisse davon für andere Anwendungen wiederverwendbar sind. Dazu wird das Bauwerk vorgängig auf Schadstoffe und Verwertbarkeit hin überprüft und dessen Rückbau sorgfältig geplant. Beabsichtigt werden damit der nachhaltige Stofffluss und der Emissionsschutz (Arbeitnehmer- und Umweltschutz). Rückbau gehört gemäss SIA 112 zu einem neuen Projekt. Wir nennen es hier, um diesen Aspekt schon in der Konzeptionierung neuer Bauten vor Augen zu haben.

    Rezyklierung / Deponieren

    Rezyklierung / Deponieren

    Die Rezyklierung soll aus dem Rückbau stammende, wiederverwendbare Materialien aufbereiten, dass diese entweder demselben oder einem neuartigen Verwendungszweck schadstofffrei zugeführt werden können. Systematische Trennung der Baustoffe ist dafür unabdingbar und Vermischung verboten. Nicht rezyklierbare Baustoffe benötigen eine fachgerechte Entsorgung oder Deponierung entsprechend ihrer Umwelt- und Gesundheitsgefährdung. Für die Erstellung einer Deponie und deren Unterhalt sind behördliche Genehmigungen notwendig. Daher ist die Recyclier- und Entsorgungsbranche weitgehend professionalisiert.

  • Behörde
  • Bauherrschaft
  • Planende
  • Bauleitung
  • Ausführende

Recht

Bei einem Bauprozess kommt es zwischen den beteiligten Akteuren und Funktionsbereichen zu vielen Schnittstellen. Koordinations- und Kommunikationsprobleme an diesen Kontaktpunkten führen schnell zu Unstimmigkeiten und bergen Schadenpotenzial. Um dieses zu reduzieren, wurden "Spielregeln" in Form von Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und Normen geschaffen.

Im Bauwesen gehören Bauablaufstörungen, Ausschreibungs-, Baumängel- oder Werklohnstreitigkeiten zu den häufigsten Konflikten. Enden diese vor Gericht, beziehen sich die Rechtsvertreter vor allem auf das Submissions-, Vertrags- und Haftpflichtrecht. Um sich präventiv gegen mögliche Haftpflicht- und andere Schäden zu schützen, werden den beteiligten Akteuren Versicherungsabschlüsse empfohlen.

Submissionsrecht

Sofern private Bauvorhaben nicht zu mindestens 50 % von der öffentlichen Hand mitfinanziert werden, sind die Bauherren in der Wahl Ihrer Auftragnehmer frei. Aus Wettbewerbsgründen sind Auftragsvergaben der öffentlichen Hand gesetzlich geregelt. Die Wahl des Verfahrens hängt dabei von der Auftragssumme ab. Im Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen wurden minimale Schwellenwerte für Arbeitssektoren und Auftragsarten definiert. Die Kantone können diese Werte in kantonalen Submissionsgesetzen anpassen. Im Sinne der Ratifizierung beziehen sich aber viele Kantone bereits heute auf die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen. Die Ausschreibungsverfahren unterscheiden sich folgendermassen:

Im offenen Verfahren schreibt der Auftraggeber den Auftrag öffentlich aus, wobei alle Anbieter ein Angebot einreichen können.

Im selektiven Verfahren schreibt der Auftraggeber den Auftrag öffentlich aus, wobei alle Anbieter einen Antrag auf Teilnahme einreichen können. Der Auftraggeber wählt anhand von Eignungskriterien die Anbieter aus, welche in einer zweiten Phase ein Angebot einreichen dürfen. Er kann zudem die Zahl der zur Angebotseinreichung einzuladenden Anbieter beschränken, wenn sonst die Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt werden kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein.

Im Einladungsverfahren bestimmt der Auftraggeber, welche Anbieter direkt zur Angebotseinreichung eingeladen werden. Der Auftraggeber muss, wenn möglich mindestens drei Angebote einholen.

Im freihändigen Verfahren vergibt der Auftraggeber einen Auftrag ohne Durchführung eines formellen Vergabeverfahrens. Das Einholen von Konkurrenzofferten ist zulässig.

Die Aufteilung von Leistungen in Teilangebote und Lose unter Anwendung des vorher bestimmten Verfahrens ist erlaubt. Gründe sind die Risikoverteilung, Einholen spezialisierter Teilleistungen sowie ein grösseres Wettbewerbsfeld. Eine Aufteilung von Leistungen zur Steuerung des Verfahrensentscheides ist unzulässig.

Vertragsrecht

Rechtlich gelten für Verträge grundsätzlich die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) der Schweiz. Die übergeordnete Rechtsgrundlage lässt der Ausgestaltung von Verträgen jedoch so viel Spielraum, dass branchenübliche Besonderheiten normativ geregelt werden sollten.

Bei Bauvorhaben kommen Verträge normalerweise zwischen der Bauherrschaft und dem Planer, Bauleiter oder dem ausführenden Unternehmen zustande. Der Vertragsgegenstand ist entweder die zu erbringende Leistung oder das zu errichtende Werk. In der Praxis wird zwischen einem Planer-/ Bauleitungsvertrag und einem Werkvertrag unterschieden. Der Schweizerische Ingenieur- und Architektenverein und die Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren stellen für diese Vertragsarten kostenlose Vertragsformulare mit Normenbezug zur Verfügung.

Planer- / Bauleitungsvertrag

Rechtlich kann es sich beim Planer-/ Bauleitungsvertrag um einen Auftrag (Art. 394 OR) oder einen Werkvertrag (Art. 363 OR) handeln. Weil das Obligationenrecht keine bauspezifischen Vorgaben beinhaltet, bestimmt die Praxis, was zum Gegenstand dieses Vertrages gehört. Der Zweck besteht darin, zwischen Planer / Bauleiter und Vertragspartner die Erbringung von baubezogenen Planer- und Bauleitungsleistungen zu vereinbaren.

Was in der Praxis unter Planungs- und Bauleitungsleistungen verstanden wird, ist in den Leistungsbeschrieben der SIA-Ordnungen für Leistungen und Honorare (LHO) abgebildet. Für Ingenieurinnen und Ingenieure in den Bereichen Wald und Naturgefahren ist es die LHO 104. Die Ordnungen gelten nicht von Gesetzes wegen, können aber als Vertragsbestandteil global oder teilweise übernommen und dadurch rechtsverbindlich gemacht werden. Zu beachten gilt unter anderem, dass bei einer globalen Übernahme (d.h. Übernahme ohne Kenntnis des Inhalts) unter Umständen die Schutzbestimmungen zu Gunsten der unkundigen Partei greifen. Daneben sind individuelle Abreden den Ordnungen als rechtlich übergeordnet zu erachten. Im Vertrag wird die jeweilige Reihenfolge der Dokumente festgelegt.

Werkvertrag

Der Werkvertrag ist ein Vertrag, mit dem sich der Unternehmer zur Herstellung eines bestimmten Werkes gegen eine vom Bauherrn zu erbringende Vergütung verpflichtet. Für die Bauleitung ist er die Leitlinie zur Vertretung der Interessen des Bauherren. Im Obligationenrecht (Art. 363) ist der Werkvertrag nur spärlich geregelt. Für bauspezifische Fragen wurde deshalb die SIA 118, Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten, geschaffen. Mit dieser Norm können branchenspezifische Vertragsinhalte wie Leistungsbeschriebe und Vergütungen umfassender geregelt werden.

Ein zentraler Inhalt des Werkvertrages ist das Leistungsverzeichnis. Mit diesem werden die zu erbringenden Leistungen bereits für die Ausschreibung konkretisiert. Weil sich branchenübliche Leistungen von Werk zu Werk nicht grundlegend unterscheiden, wurde mit dem Normpostionen-Katalog (NPK) ein standardisiertes Leistungsverzeichnis geschaffen. In diesem zentralen Instrument der Baubranche (Haupt- und Nebengewerbe) sind sämtliche baubranchenüblichen Leistungen aufgelistet. Unter Verwendung von Normpositionen lassen sich die erforderlichen Leistungen zur erforderlichen Qualität zusammenstellen und die baulichen Rahmenbedingungen definieren. Natürlich können im Leistungsverzeichnis trotzdem noch zusätzliche oder abgeänderte Positionen aufgeführt werden. Üblicherweise geschieht dies über sogenannte Reservepositionen (R-Positionen).

Zusammenfassend ist ein Werkvertrag das von Bauherrn und Unternehmer unterzeichnete Vertragsdokument, welches sich auf das bereinigte Leistungsverzeichnis mit den Angebotspreisen des Unternehmers und zusätzlich vereinbarte, objektspezifische Bestimmungen gemäss NPK 102 stützt. Weitere Bestandteile des Werkvertrags können besondere Bestimmungen des Bauherrn oder allgemeinen Bedingungen mit Erwähnung der geltenden Normen (z.B. SIA-Normen) sein.

Versicherungen

Mit Bauversicherungen können sich Projektbeteiligte gegen Risiken absichern, welche sich entweder aufgrund der rechtlichen Haftung oder höherer Gewalt und Vandalismus ergeben. Zu den gebräuchlichsten Versicherungsarten im Bauwesen gehören die Bauherrenhaftpflicht, die Berufs- und Betriebshaftpflicht sowie die Bauwesenversicherung. Der Abschluss dieser Versicherungen basiert mehrheitlich auf freiwilliger Basis, die vorhandenen Risiken im Bauwesen sprechen aber klar dafür. In der folgenden Tabelle sind die wichtigsten Aspekte zu den genannten Versicherungsarten ersichtlich.

Bauherren-Haftpflichtversicherung

Die Notwendigkeit der Bauherren-Haftpflichtversicherung erwächst aus der gesetzlichen Grund- und Werkeigentümerhaftung (Art. 679 ZGB bzw. Art. 58 OR). Sie schützt den Bauherrn vor finanziellen Folgen von Haftpflichtansprüchen. Gerade im Bauprozess darf dieses Risiko nicht unterschätzt werden. Bereits die Tatsache, dass jemand auf seinem Boden ein Bauwerk errichten lässt, kann ihn ungeachtet seines Verschuldens haftpflichtig machen (verursacherunabhängige Kausalhaftung).

Grundsätzlich verpflichtet die SIA-Norm 118 den Unternehmer, dem Bauherrn bei besonderen Haftungsrisiken den Abschluss einer Bauherrenhaftpflichtversicherung zu beantragen. Es sei denn, der Bauherr kann die Gefahren selbst erkennen oder weigert sich ausdrücklich, dem Antrag nachzukommen. Diese Bestimmung kommt aber nur zum Tragen, wenn die SIA-Norm 118 Bestandteil des Werkvertrages ist. Von der Haftung ausgeschlossen ist der Bauherr bei Vorliegen höherer Gewalt, bei Grobfahrlässigkeit eines Dritten oder bei erheblichem Selbstverschulden des Geschädigten.

Liegt die Bauherrschaft bei einer Gemeinde wird das Risiko meist bis zur vertraglich definierten Deckungssumme über die Betriebshaftpflichtversicherung (Gemeindebetriebe) gedeckt. Ausserordentliche Bauaktivitäten können dennoch den Abschluss einer Bauherrenhaftpflicht erforderlich machen. In jedem Fall ist eine Rücksprache mit der Betriebshaftpflichtversicherung nötig.

Betriebs-Haftpflichtversicherung (Haftpflichtversicherung des Unternehmers)

Für das Unternehmen ist zwischen der gesetzlichen Haftung und der Haftung, die es im Rahmen des Werkvertrages gegenüber dem Bauherrn eingegangen ist, zu unterscheiden. Eine gesetzliche Haftung entsteht einerseits aus unerlaubter Handlung (absichtlich oder fahrlässig) nach Art. 41 OR oder durch Kausalhaftungen. Die Haftung aus dem Vertrag kann in vielen Fällen nicht versichert werden, zumal das Unternehmen für den Erfolg persönlich verantwortlich ist und dafür auch den vereinbarten Werklohn erhält.

Das Gesetz schreibt den Unternehmen grundsätzlich keine Haftpflichtversicherung vor, die im Bauwesen vorhandenen Risiken zeigen das Bedürfnis einer solchen Versicherung aber klar auf. Häufig wird in Ausschreibungen zudem eine Sicherheitsleistung des Unternehmers in Form einer Haftpflichtversicherung mit einer bestimmten Deckungssumme verlangt. Die Versicherung federt in erster Linie finanzielle Ansprüche aus der gesetzlichen Haftung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ab.

Bauwesenversicherung

Die Bauwesen- oder auch Bauleistungsversicherung schützt den Bauherrn und den Unternehmer während der Bauzeit vor unvorhergesehenen Schäden an Roh-/Neubau, Maschinen und Bauinstallation durch höhere Gewalt oder Vandalismus. Bei Bedarf können Zusatzrisiken miteingeschlossen werden. Nicht versichert sind Personen- und Vermögensschäden. In der Regel wird eine Bauwesenversicherung auf Anregung des Bauherrn gemeinsam abgeschlossen. Im forstlichen Tiefbau verzichtet die Bauherrschaft meist auf eine Bauwesenversicherung, stattdessen nimmt sie das Haftungsrisiko mit risikomindernden Massnahmen, welche im Leistungsverzeichnis festgehalten sind, in Kauf.

Bildungszentrum Wald
Bildungszentrum Wald Lyss

fachstelle für forstliche bautechnik, försterschule 2, 7304 Maienfeld, tel. +41 81 403 33 62, infofobatecch

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