Sicherheit
Berufsunfälle und -krankheiten verursachen grosses menschliches Leid und volkswirtschaftliche Kosten in Milliardenhöhe. Weil sie direkte und indirekte Betriebskosten generieren, muss es im eigenen Interesse der Firmen sein, diese so weit wie möglich zu verhindern. Bei den direkten Kosten handelt es sich um Ausfalltage sowie höhere Versicherungsprämien des Betriebes und der Branche. Zu den indirekten Kosten gehören Projektunterbrüche und unnötige Projektverzögerungen. Aspekte wie ein Imageverlust und der Konflikt mit Behörden (Untersuchungsrichter, Polizei, SUVA, KIGA, SECO) kommen noch dazu.
In der Verantwortung stehen allerdings nicht nur die Betriebe, sondern auch Projekt- und Bauleiter sowie die Arbeiter selbst. Die Hauptverantwortung trägt der Vorgesetzte, die Eigenverantwortung wird in Urteilssprüchen untergeordnet angewendet.
Da die Verantwortlichkeit trotzdem häufig ungenügend wahrgenommen wird, wurden Rechtsnormen für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz geschaffen. Damit werden alle am Bauprozess beteiligten Akteure in die Pflicht genommen und der Personenschutz vor die wirtschaftlichen Interessen des Einzelnen gestellt. Für die Koordination und Umsetzungskontrolle dieser Rechtsnormen sind vorwiegend die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit und die SUVA zuständig. Die rechtlichen Grundlagen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes entsprechen der folgenden Gesetzespyramide:
Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS)
Rolle der EKAS
Die eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) ist ein Organ, das im Auftrag des Bundes und im Zuge des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) Richtlinien erlässt. Die Richtlinien münzen die gesetzlichen Bestimmungen in konkrete Vorkehrungen und Handlungsvorgaben um.
Rechtliche Stellung
Die EKAS-Richtlinien sind die Regeln der Technik bezüglich Arbeitssicherheit. Bei Unfällen wird geprüft, ob die Regeln der Technik durch die verantwortlichen Personen eingehalten wurden. Dementsprechend haben die Richtlinien eine grosse rechtliche Tragweite.
SUVA
Rolle der SUVA
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA versichert als grösster Unfallversicherer der Schweiz einen Grossteil der Berufstätigen. Ihre Kerngeschäfte sind Prävention, Versicherung und Rehabilitation. Die Versicherungsprämien hängen von der Anzahl Berufsunfälle ab. Je tiefer also die Unfallanzahl ist, desto tiefer werden die Prämien der Branche und der Einzelunternehmung angesetzt.
Rechtliche Stellung
Nacht Art. 66 UVG ist eine Unfallversicherung bei der SUVA für Branchen mit besonderen Risiken obligatorisch. Mitunter gilt dies für die Forst- und Baubranche. Die SUVA ist nebst den Kantonen in erster Linie für die Arbeitssicherheitsberatung und -überwachung zuständig. Die Präventivmassnahmen ihrerseits dienen der Risikominimierung und halten sich an die EKAS-Richtlinien. Sie publiziert praktische Hilfestellungen, welche für die Versicherten verbindlich sind.
Einzuhaltende Sicherheitsmassnahmen
Betriebsebene
Den Betrieben, genauer dem Arbeitgeber, kommt bei der Arbeitssicherheit eine zentrale Rolle zu. Seine Pflicht ist es, Massnahmen zum Schutz des Arbeitnehmers nach den Erfordernissen des Gesetzes zu ergreifen (Art. 3 VUV / Art. 103-104 SIA 118). Er hat dafür zu sorgen, dass alle seine Beschäftigten "...über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren informiert und über die Massnahmen zu deren Verhütung angeleitet werden" (Art. 6 VUV). Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Weisungen seines Arbeitgebers zu befolgen (Art. 11 VUV). Betriebe, die durch ihre Tätigkeit höheren Unfall-Risiken ausgesetzt sind, müssen Arbeitsärzte und Spezialisten der Arbeitssicherheit beiziehen (Art. 11a VUV; siehe auch EKAS 6508).
Projektebene
Jedes Bauprojekt sieht sich mit seinen spezifischen Gefahrenherden konfrontiert. Bauarbeiten müssen so geplant werden, dass die Risiken möglichst klein gehalten und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen eingehalten werden können (Art. 3 BauAV). Die Sicherheitsaspekte müssen aus diesem Grund bereits bei der Projektierung berücksichtigt werden (Art. 104 SIA 118). Die Projekt- und Bauleitung tragen im Rahmen der Projekte die grösste Sicherheitsverantwortung.
Wenn Gefährdungen nicht vollständig substituiert werden können, müssen sie durch technische, organisatorische oder personenbezogene Schutzmassnahmen entschärft werden. Mit dem STOP-Prinzip werden die Massnahmen nach ihrer Wirksamkeit geordnet, Kollektivschutzmassnahmen (Substitution, technischer und organisatorischer Schutz) sind von Gesetzes wegen vorzuziehen. Sobald Unfall- und Gesundheitsgefahren mit Kollektivschutzmassnahmen nicht vollständig ausgeschlossen werden können, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine wirksame und zumutbare persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen (Art. 5 VUV).
Grundlegende Instrumente
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept
Im Sinne einer umsichtigen Planung sollten Gefahrenherde bereits während der Projektierung ausgemacht und der Umgang mit ihnen konkretisiert werden. Die an Bauarbeiten beteiligten Unternehmen dürfen ihre Mitarbeitenden nur an sicheren Arbeitsplätzen arbeiten lassen, dementsprechend sind sie für das Erstellen des Sicherheit- und Gesundheitsschutzkonzeptes zuständig. Darin müssen die zum Schutz ihrer eigenen Mitarbeiter erforderlichen Aspekte berücksichtigen und das Konzept gemäss Art. 4 BauAV schriftlich festhalten.
Bei grösseren Bauvorhaben oder wiederkehrenden Arbeiten dient es der Effizienzsteigerung, wenn ein Konzept auf übergeordneter Stufe (Bauherrschaft, Planung oder Bauleitung) erstellt wird und Teil der Ausschreibungsunterlagen ist. Ein übergeordnetes Konzept erleichtert die Koordination der Sicherheitsmassnahmen. Ob die unternehmensrelevanten Sicherheitsaspekte im Konzept behandelt werden, muss von den Ausführenden überprüft werden.
Branchenlösung
Weil die Ausführenden im forstlichen Bauwesen besonderen Risiken ausgesetzt sind, kommt die EKAS Richtlinie 6508 (ASA-Richtlinie) zum Tragen. Mit der Branchenlösung wird den Unternehmen ein branchenspezifisches, richtlinienkonformes Sicherheitssystem zur Verfügung gestellt. Das System umfasst organisatorische, technische und personenbezogene Sicherheitsmassnahmen. Der "Branchenlösung der Schweizerischen Forstwirtschaft" sind die meisten Forstbetriebe und Forstunternehmen angeschlossen. Das Bauhauptgewerbe, darunter der Tiefbau, hat mit "sicuro" eine eigene Branchenlösung.
Notfallorganisation (nicht ortsfeste Arbeiten)
Besonders bei nicht ortsfesten Arbeiten ist es wichtig zu wissen, wie bei einem Notfall gehandelt werden muss. Feststehen müssen Orte mit Einrichtungen für erste Hilfe und ärztliche Versorgung sowie Bergungsmöglichkeiten. Die erste Hilfe steht und fällt mit den geschulten Mitarbeitern. Die Notfallplanung ist Bestandteil der Branchenlösung und darf bei keinem Auftrag fehlen (SUVA Publ. 67061).
Arbeitsvorbereitung (nicht ortsfeste Arbeiten)
Jeder Arbeitseinsatz ausserhalb des Betriebsstandortes soll zu Gunsten der Arbeitssicherheit vorbereitet werden. Dies beginnt bei der Auswahl von betriebssicheren Transportmitteln und deren vorschriftsgemässen Beladung. Vor Ort müssen anschliessend geeignete Hilfsmittel für die Wahrung der Arbeitssicherheit vorhanden sein. Ein Fehlen solcher Mittel führt dazu, dass vor Ort auf gefährliche Art und Weise improvisiert wird (SUVA Publ. 67124).