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    Bedürfnisformulierung

    Bedürfnisformulierung

    Jeder Bauprozess hat seinen Ursprung in einer unbefriedigenden Ist-Situation. In einem ersten Schritt wird diese Tatsache durch Anspruchsgruppen aufgegriffen, darauf basierend sollen übergeordnete Bedürfnisse, Ziele und Rahmenbedingungen formuliert und priorisiert werden.

    Lösungsstrategien

    Lösungsstrategien

    Mit Hilfe der formulierten Bedürfnisse werden auf strategischer Ebene Lösungsalternativen erarbeitet und nach geeigneten Kriterien bewertet. Nachdem die Notwendigkeit, Dringlichkeit und Tragbarkeit einer baulichen oder anderen Lösung beurteilt wurde, wird eine Lösungsstrategie festgelegt.

  • Vorstudien

    Definition Bauvorhaben

    Definition Bauvorhaben

    Die Projektanforderungen werden aufgrund der Bedürfnisse, Ziele und Rahmenbedingungen des Auftraggebers im Projektpflichtenheft (inkl. Nutzungsvereinbarung) definiert. Die Lösungsstrategie soll dabei in die standortsbezogenen Rahmenbedingungen eingebettet werden.

    Vorstudie

    Vorstudie

    Im Rahmen der Vorstudie werden die benötigten Grundlagen (z.B. Vermessungsgrundlagen) aufbereitet und mögliche, dem Pflichtenheft entsprechende Lösungskonzepte ausgearbeitet (Kostengenauigkeit +/- 30 %). Zu den Varianten werden Grobterminpläne sowie die wichtigsten Risiken und Chancen aufgezeigt. Das Hauptergebnis dieser Phase ist die Wahl des besten Konzeptes aus dem Variantenfächer.

    Auswahlverfahren

    Auswahlverfahren

    Die Anforderungen im Projektpflichtenheft sollen erfüllt werden, indem dafür geeignete Anbieter bzw. Projekte ausgewählt werden. Potenzielle Kandidaten bzw. Lösungen werden durch ein qualifiziertes Beurteilungsgremium geprüft, mit dem Gewinner wird die Projektausgestaltung weiterverfolgt. Diese Teilphase kann sich gemäss der LHO 104 je nach Ablauf zwischen den Phasen verschieben und mehrfach vorkommen.

  • Projektierung

    Vorprojekt

    Vorprojekt

    In der Vorprojektphase wird das gewählte Konzept weiter vertieft. Unter Berücksichtigung des Projektpflichtenheftes werden Projektvarianten erstellt und integral in ein Vorprojekt überführt. Die Varianten werden beurteilt und nötige Unterlagen für behördliche Grundsatzentscheide zusammengestellt. Die Anlage- und Betriebskosten (+/- 20 % Genauigkeit) werden ermittelt und die Wirtschaftlichkeit berechnet. Schliesslich soll über die weiterzuverfolgende Projektvariante unter Einbezug der Kriterien Klarheit, Tauglichkeit, Akzeptanz sowie Kosten, Termine und Risiken entschieden werden.

    Bauprojekt

    Bauprojekt

    Auf Grund des bereinigten Vorprojektes und allfälligen Vorentscheiden der Bewilligungsbehörden entsteht das Bauprojekt. Als Detailprojekt soll es alle Aspekte vertieft behandeln (u.a. auch Kosten- und Zeitplanung; +/- 10 % Kostengenauigkeit). Der Teilphasenabschluss besteht im Grundsatzentscheid betreffend Umsetzung des Projektes. Im forstlichen Bauwesen können die Teilphasen Vor- und Bauprojekt zusammenfallen.

    Bewilligungsverfahren

    Bewilligungsverfahren

    Das Bewilligungsverfahren hat die behördliche Genehmigung des Projektes zum Ziel. Neben dem eigentlichen Projekt wird ein Bewilligungsgesuch (forstlich Auflageprojekt) mit den geforderten Unterlagen zur Überprüfung eingereicht. Bei Ungereimtheiten muss das Projekt gemäss den behördlichen Auflagen bereinigt werden. Die Phase der Projektierung gilt mit dem Erhalt der rechtskräftigen Baubewilligung und der Einarbeitung allfälliger Auflagen in das Projekt als abgeschlossen.

  • Ausschreibung

    Ausschreibung

    Ausschreibung

    Potenziell ausführende Unternehmen werden mit der Ausschreibung über angebotsrelevante Anforderungen informiert. Sie ist so zu gestalten, dass sich der Unternehmer ein klares Bild des Vorhabens machen kann. Dazu gehören u. a. Pläne und Leistungsverzeichnisse sowie Vorgaben zu allfälligen Etappierungen und zur Baustellenlogistik. Bei öffentlichen Bauherren oder privaten Bauvorhaben mit öffentlichen Beiträgen ist das öffentliche Beschaffungsrecht anzuwenden. Das zu wählende Submissionsverfahren ergibt sich aus den zu erwartenden Vergabekosten. Die vorliegende Phase betrifft die Unternehmerausschreibung, Planerausschreibungen können bereits in früheren Phasen notwendig sein.

    Offertvergleich

    Offertvergleich

    Die rechtzeitig eingereichten Angebote werden analysiert und nach den in der Submission bekannt gegebenen Kriterien bewertet. Es wird unterschieden zwischen Eignungskriterien, welche über die Zulassung oder den Ausschluss vom Verfahren entscheiden sowie Zuschlagskriterien, gemäss denen die Offerten bewertet werden. Aufgrund der Zuschlagskriterien und der zugeordneten Gewichtung wird das vorteilhafteste Angebot selektiert. Verhandlungen sind im öffentlichen Beschaffungsrecht nur beim freihändigen Verfahren zugelassen, werden aber auch dort in der Regel nicht angewendet.

    Vergabeantrag

    Vergabeantrag

    Aufgrund des Offertvergleiches wird ein Vergabeantrag an den Bauherrn gerichtet, dieser legt ihm den definitiven Entscheid für die beste Offerte zur Realisierung nahe. Im Anschluss an die Vergabe erstellt und versendet der Bauherr die Vergabemitteilungen. Nach Ablauf der Einsprachefrist kann der Werkvertrag zwischen Bauherr und Unternehmer abgeschlossen werden.

  • Realisierung

    Ausführungsprojekt

    Ausführungsprojekt

    Das bewilligte Bauprojekt soll in dieser Teilphase zur Ausführungsreife gebracht werden. Entsprechend werden die Projektunterlagen vervollständigt und angepasst. Unter den Vertragspartnern werden der Terminplan und Zahlungsformalitäten vereinbart. Zudem werden bereits erste, provisorische Dokumente für die Bewirtschaftungsphase ausgearbeitet. Ausführungspläne werden teilweise bereits vor der Ausschreibung verlangt, damit kostenrelevante Positionen nicht vergessen gehen. Aufgrund der beschränkten Komplexität ist diese Phase im forstlichen Bereich meist von untergeordneter Bedeutung, die Realisierung basiert in diesem Fall auf dem bewilligten Bauprojekt.

    Ausführung

    Ausführung

    Die Bauausführung hat die Erstellung des betriebsfähigen Bauwerkes nach Werkvertrag zum Ziel. Dafür müssen die Ausführungsorganisation und das Änderungsmanagement (Bestellungsänderungen) sichergestellt werden. Die akribische Protokollierung und Dokumentierung von Seiten der Bauleitung und des Unternehmens (Bauführer) sind dabei von grosser Bedeutung. Rückverfolgbarkeit und rechtzeitige Reaktion auf ausführungstechnische, terminliche sowie finanzielle Abweichungen sind zwingend. Erhebliche Abweichungen erfordern immer eine Genehmigung von Seiten des Bauherrn.

    Inbetriebnahme / Abschluss

    Inbetriebnahme / Abschluss

    Vor der Inbetriebnahme soll das Bauwerk durch die Bauherrschaft in Anwesenheit von Unternehmer, Projektverfasser, Bauleitung und im forstlichen Bereich häufig auch der Beitragsbehörde formell abgenommen werden. Die Abnahme ist bei mängelfreien Bauwerken sowie bei kleinen Mängeln möglich. Festgestellte Mängel sind innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Zum Zeitpunkt der Bauabnahme gehen die mit dem Bauwerk verbundenen Gefahren, Rechte und Pflichten vollständig auf den Bauherrn über. Garantie-, Rüge- und Verjährungsfristen beginnen zu laufen. Die Pläne des ausgeführten Werkes sowie Unterhaltspläne sind erstellt und unterstützen die Bewirtschaftung.

  • Bewirt-
    schaftung

    Betrieb

    Betrieb

    Unter Betrieb sind alle unterstützenden Prozesse und Abläufe zu verstehen, welche für die fortwährende Zweckerfüllung des Bauwerks notwendig sind. Es besteht eine Vielzahl an Instrumenten, die je nach Bauwerkstyp vielfältig und sehr spezifisch sein können.

    Überwachung / -prüfung / Wartung

    Überwachung / -prüfung / Wartung

    Für einen möglichst störungsfreien Betrieb ist es wichtig, eine Überwachung mit einzelnen Überprüfungen (Zustandserhebung) und entsprechender Wartung sicherzustellen. Dazu sind Konzepte notwendig, welche sich bspw. auf Instrumente eines Erhaltungsmanagements nach SIA 469 oder nach SN 640 900a beziehen.

    Instandhaltung

    Instandhaltung

    Die Instandhaltung beinhaltet die Inspektion, Wartung und Instandsetzung. Das Ziel davon ist die Aufrechterhaltung der Tragsicherheit und der Gebrauchstauglichkeit für die Restnutzungsdauer. Dies erfordert eine detaillierte Massnahmenplanung mit einem Pflichtenheft und Aufgabenbeschrieben. Mehrjahrespläne und Jahresbudgets müssen erstellt und von den Werkeigentümern genehmigt werden.

  • Veränderung
    Rückbau

    Veränderungen

    Veränderungen

    Bei einmaligen, nicht periodischen Massnahmen oder Anpassungen zur Erneuerung, Verstärkung oder Erweiterung des Bauwerks handelt es sich um Veränderungen. Sie bezwecken die Erhaltung des Bauwerks durch den Einbezug von neuen Anforderungen. Solange die Massnahmen im Sinne einer Erhaltung der Einsatzfähigkeit des ursprünglichen Zwecks geschehen, können sie dem Erhaltungsmanagement zugeordnet werden.

    Rückbau

    Rückbau

    Beim Rückbau (Abbruch gem. SIA 469) werden Bauwerke systematisch in ihre Bestandteile zerlegt, wobei gewisse davon für andere Anwendungen wiederverwendbar sind. Dazu wird das Bauwerk vorgängig auf Schadstoffe und Verwertbarkeit hin überprüft und dessen Rückbau sorgfältig geplant. Beabsichtigt werden damit der nachhaltige Stofffluss und der Emissionsschutz (Arbeitnehmer- und Umweltschutz). Rückbau gehört gemäss SIA 112 zu einem neuen Projekt. Wir nennen es hier, um diesen Aspekt schon in der Konzeptionierung neuer Bauten vor Augen zu haben.

    Rezyklierung / Deponieren

    Rezyklierung / Deponieren

    Die Rezyklierung soll aus dem Rückbau stammende, wiederverwendbare Materialien aufbereiten, dass diese entweder demselben oder einem neuartigen Verwendungszweck schadstofffrei zugeführt werden können. Systematische Trennung der Baustoffe ist dafür unabdingbar und Vermischung verboten. Nicht rezyklierbare Baustoffe benötigen eine fachgerechte Entsorgung oder Deponierung entsprechend ihrer Umwelt- und Gesundheitsgefährdung. Für die Erstellung einer Deponie und deren Unterhalt sind behördliche Genehmigungen notwendig. Daher ist die Recyclier- und Entsorgungsbranche weitgehend professionalisiert.

  • Behörde
  • Bauherrschaft
  • Planende
  • Bauleitung
  • Ausführende

Sicherheit

Berufsunfälle und -krankheiten verursachen grosses menschliches Leid und volkswirtschaftliche Kosten in Milliardenhöhe. Weil sie direkte und indirekte Betriebskosten generieren, muss es im eigenen Interesse der Firmen sein, diese so weit wie möglich zu verhindern. Bei den direkten Kosten handelt es sich um Ausfalltage sowie höhere Versicherungsprämien des Betriebes und der Branche. Zu den indirekten Kosten gehören Projektunterbrüche und unnötige Projektverzögerungen. Aspekte wie ein Imageverlust und der Konflikt mit Behörden (Untersuchungsrichter, Polizei, SUVA, KIGA, SECO) kommen noch dazu.

In der Verantwortung stehen allerdings nicht nur die Betriebe, sondern auch Projekt- und Bauleiter sowie die Arbeiter selbst. Die Hauptverantwortung trägt der Vorgesetzte, die Eigenverantwortung wird in Urteilssprüchen untergeordnet angewendet.

Da die Verantwortlichkeit trotzdem häufig ungenügend wahrgenommen wird, wurden Rechtsnormen für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz geschaffen. Damit werden alle am Bauprozess beteiligten Akteure in die Pflicht genommen und der Personenschutz vor die wirtschaftlichen Interessen des Einzelnen gestellt. Für die Koordination und Umsetzungskontrolle dieser Rechtsnormen sind vorwiegend die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit und die SUVA zuständig. Die rechtlichen Grundlagen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes entsprechen der folgenden Gesetzespyramide:

Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS)

Rolle der EKAS

Die eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) ist ein Organ, das im Auftrag des Bundes und im Zuge des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) Richtlinien erlässt. Die Richtlinien münzen die gesetzlichen Bestimmungen in konkrete Vorkehrungen und Handlungsvorgaben um.

Rechtliche Stellung

Die EKAS-Richtlinien sind die Regeln der Technik bezüglich Arbeitssicherheit. Bei Unfällen wird geprüft, ob die Regeln der Technik durch die verantwortlichen Personen eingehalten wurden. Dementsprechend haben die Richtlinien eine grosse rechtliche Tragweite.

SUVA

Rolle der SUVA

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA versichert als grösster Unfallversicherer der Schweiz einen Grossteil der Berufstätigen. Ihre Kerngeschäfte sind Prävention, Versicherung und Rehabilitation. Die Versicherungsprämien hängen von der Anzahl Berufsunfälle ab. Je tiefer also die Unfallanzahl ist, desto tiefer werden die Prämien der Branche und der Einzelunternehmung angesetzt.

Rechtliche Stellung

Nacht Art. 66 UVG ist eine Unfallversicherung bei der SUVA für Branchen mit besonderen Risiken obligatorisch. Mitunter gilt dies für die Forst- und Baubranche. Die SUVA ist nebst den Kantonen in erster Linie für die Arbeitssicherheitsberatung und -überwachung zuständig. Die Präventivmassnahmen ihrerseits dienen der Risikominimierung und halten sich an die EKAS-Richtlinien. Sie publiziert praktische Hilfestellungen, welche für die Versicherten verbindlich sind.

Einzuhaltende Sicherheitsmassnahmen

Betriebsebene

Den Betrieben, genauer dem Arbeitgeber, kommt bei der Arbeitssicherheit eine zentrale Rolle zu. Seine Pflicht ist es, Massnahmen zum Schutz des Arbeitnehmers nach den Erfordernissen des Gesetzes zu ergreifen (Art. 3 VUV / Art. 103-104 SIA 118). Er hat dafür zu sorgen, dass alle seine Beschäftigten "...über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren informiert und über die Massnahmen zu deren Verhütung angeleitet werden" (Art. 6 VUV). Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Weisungen seines Arbeitgebers zu befolgen (Art. 11 VUV). Betriebe, die durch ihre Tätigkeit höheren Unfall-Risiken ausgesetzt sind, müssen Arbeitsärzte und Spezialisten der Arbeitssicherheit beiziehen (Art. 11a VUV; siehe auch EKAS 6508).

Projektebene

Jedes Bauprojekt sieht sich mit seinen spezifischen Gefahrenherden konfrontiert. Bauarbeiten müssen so geplant werden, dass die Risiken möglichst klein gehalten und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen eingehalten werden können (Art. 3 BauAV). Die Sicherheitsaspekte müssen aus diesem Grund bereits bei der Projektierung berücksichtigt werden (Art. 104 SIA 118). Die Projekt- und Bauleitung tragen im Rahmen der Projekte die grösste Sicherheitsverantwortung.

Wenn Gefährdungen nicht vollständig substituiert werden können, müssen sie durch technische, organisatorische oder personenbezogene Schutzmassnahmen entschärft werden. Mit dem STOP-Prinzip werden die Massnahmen nach ihrer Wirksamkeit geordnet, Kollektivschutzmassnahmen (Substitution, technischer und organisatorischer Schutz) sind von Gesetzes wegen vorzuziehen. Sobald Unfall- und Gesundheitsgefahren mit Kollektivschutzmassnahmen nicht vollständig ausgeschlossen werden können, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine wirksame und zumutbare persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen (Art. 5 VUV).

Grundlegende Instrumente

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept

Im Sinne einer umsichtigen Planung sollten Gefahrenherde bereits während der Projektierung ausgemacht und der Umgang mit ihnen konkretisiert werden. Die an Bauarbeiten beteiligten Unternehmen dürfen ihre Mitarbeitenden nur an sicheren Arbeitsplätzen arbeiten lassen, dementsprechend sind sie für das Erstellen des Sicherheit- und Gesundheitsschutzkonzeptes zuständig. Darin müssen die zum Schutz ihrer eigenen Mitarbeiter erforderlichen Aspekte berücksichtigen und das Konzept gemäss Art. 4 BauAV schriftlich festhalten.

Bei grösseren Bauvorhaben oder wiederkehrenden Arbeiten dient es der Effizienzsteigerung, wenn ein Konzept auf übergeordneter Stufe (Bauherrschaft, Planung oder Bauleitung) erstellt wird und Teil der Ausschreibungsunterlagen ist. Ein übergeordnetes Konzept erleichtert die Koordination der Sicherheitsmassnahmen. Ob die unternehmensrelevanten Sicherheitsaspekte im Konzept behandelt werden, muss von den Ausführenden überprüft werden.

Branchenlösung

Weil die Ausführenden im forstlichen Bauwesen besonderen Risiken ausgesetzt sind, kommt die EKAS Richtlinie 6508 (ASA-Richtlinie) zum Tragen. Mit der Branchenlösung wird den Unternehmen ein branchenspezifisches, richtlinienkonformes Sicherheitssystem zur Verfügung gestellt. Das System umfasst organisatorische, technische und personenbezogene Sicherheitsmassnahmen. Der "Branchenlösung der Schweizerischen Forstwirtschaft" sind die meisten Forstbetriebe und Forstunternehmen angeschlossen. Das Bauhauptgewerbe, darunter der Tiefbau, hat mit "sicuro" eine eigene Branchenlösung.

Notfallorganisation (nicht ortsfeste Arbeiten)

Besonders bei nicht ortsfesten Arbeiten ist es wichtig zu wissen, wie bei einem Notfall gehandelt werden muss. Feststehen müssen Orte mit Einrichtungen für erste Hilfe und ärztliche Versorgung sowie Bergungsmöglichkeiten. Die erste Hilfe steht und fällt mit den geschulten Mitarbeitern. Die Notfallplanung ist Bestandteil der Branchenlösung und darf bei keinem Auftrag fehlen (SUVA Publ. 67061).

Arbeitsvorbereitung (nicht ortsfeste Arbeiten)

Jeder Arbeitseinsatz ausserhalb des Betriebsstandortes soll zu Gunsten der Arbeitssicherheit vorbereitet werden. Dies beginnt bei der Auswahl von betriebssicheren Transportmitteln und deren vorschriftsgemässen Beladung. Vor Ort müssen anschliessend geeignete Hilfsmittel für die Wahrung der Arbeitssicherheit vorhanden sein. Ein Fehlen solcher Mittel führt dazu, dass vor Ort auf gefährliche Art und Weise improvisiert wird (SUVA Publ. 67124).

Bildungszentrum Wald
Bildungszentrum Wald Lyss

fachstelle für forstliche bautechnik, försterschule 2, 7304 Maienfeld, tel. +41 81 403 33 62, infofobatecch

centre pour le génie forestier, hardernstrasse 20, case postale 252, ch-3250 lyss, tél. +41 32 387 49 11

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