Ausführende
Unter ausführend werden sämtliche Organe des realisierenden Unternehmens verstanden. Zu diesen gehören Bauführer, Polier und entsprechende Baufachberufe, im forstlichen sind dies entsprechend Förster, Forstwart-Vorarbeiter und Forstwarte.
Das ausführende Unternehmen steht mit dem Werkvertrag im Auftragsverhältnis zum Bauherrn. Während die Bauleitung normalerweise als Vertreter des Bauherrn über Weisungsbefugnis gegenüber dem ausführenden Unternehmen verfügt, vertritt der Bauführer das Unternehmen und ist dementsprechend erster Ansprechpartner in Ausführungsfragen. Das ausführende Unternehmen wird gegen aussen meist nur in der Realisierungsphase sichtbar und ist für die vertragskonforme Ausführung bzw. Umsetzung des Bauvorhabens verantwortlich. Ausführende Unternehmen können aber auch in der Planungsphase beigezogen werden, insbesondere bei kleineren Projekten und für Teilaspekte. Zu beachten ist in diesem Fall, dass die beigezogenen Unternehmungen aufgrund ihrer Vorbefassung nicht an einer anschliessenden Submission teilnehmen dürfen.
Ausschreibung
Damit es zu einem Vertrag kommt, befasst sich das ausführende Unternehmen bereits in der Ausschreibungsphase eingehend mit dem potenziellen Auftrag. Konkret setzt sich normalerweise der Bauführer oder ein spezialisierter Kalkulator mit den Ausschreibungsunterlagen auseinander, eruiert Lösungsmöglichkeiten innerhalb der festgehaltenen Bedingungen und gleicht diese mit den betriebsinternen Möglichkeiten ab. Zusammenarbeit mit Subunternehmern und die Erarbeitung von alternativen Variantenvorschlägen sind, sofern es die Ausschreibung zulässt, auch Teil davon. In der Offertkalkulation berechnet er die Preise für seine vorgesehenen Leistungen und reicht sie im Rahmen der Offerteingabe mit den erforderlichen Unterlagen (Nachweise zu Versicherungen, Leistungsbereitschaft, Qualifikationen u. a.) ein. Erhält sein Unternehmen den Zuschlag, folgt schliesslich der Abschluss des Werkvertrags.
Realisierung
Arbeitsplanung: In der Vorbereitung geht es um die Konkretisierung vieler, im Vertrag bereits grob festgehaltener Angaben. Nötigenfalls fordert der Bauführer von den anderen Akteuren weitere Grundlagen ein. Zusammen mit dem Polier plant er die Arbeitsabläufe und Arbeitsmittel (Baumethoden, Personalbedarf, Inventar, Baustoffe, Verbrauchsmaterial, Installationen, etc.), erstellt entsprechend detaillierte Planungsunterlagen (Aushub-, Etappen-, Verkehrs- und Zeitpläne) und überprüft zusammen mit der Bauleitung das Bauprogramm.
Vermessung: In Absprache mit dem Bauleiter oder Projektierenden führt der Ausführende (Bauführer und Polier) Vermessungsarbeiten wie die Detailabsteckung, das Einmessen und Versichern durch. Dabei stützt er sich aus rechtlichen Gründen auf die eingemessenen Anschlusspunkte der amtlichen Vermessung ab.
Praktische Realisierung: Der Ausführende sorgt in dieser Phase für eine plangemässe, professionelle, vertrags- und vorschriftskonforme Umsetzung des Bauvorhabens. Er stellt während der Dauer der Arbeiten den Schutz für das Personal, die erstellten Bauwerke, Betriebsmittel und Materialien sicher und sorgt für Ordnung und Hygiene auf der Baustelle. Verantwortlich dafür ist der Polier, dieser schaut dabei im Sinne der Unternehmung und Bauherrschaft auf Effizienz.
Arbeitsanleitung und Bauadministration: Mit der rechtzeitigen Information und dem Einbezug der Mannschaft nach individuellen Neigungen und Stärken, wird ein angenehmes Arbeitsklima angestrebt. Das Bauprogramm wird vom Polier auf Wochen- und Tagesziele hinuntergebrochen. Er kontrolliert Material- und Inventarlieferungen, Fuhren und Fremdleistungen bezüglich Menge, Qualität und Zustand und visiert die entsprechenden Rapporte und Lieferscheine. Für Bauteile, welche später für die Ausmassaufnahmen nicht mehr zugänglich sind, erstellt er nachvollziehbare Ausmassurkunden.
Abnahme: Nach einer letzten Besprechung der Abschlussarbeiten zwischen Bauführer und Polier, leitet der Bauführer mit der Meldung an den Bauleiter die Abnahme des Bauwerks ein. Spätestens zwei Monate nach der Abnahme reicht der ausführende Unternehmer die Schlussabrechnung ein und veranlasst die Ablösung des Garantie-Rückbehaltes durch eine Sicherheitsleistung gemäss Werkvertrag. Bei allfälligen späteren Mängelrügen prüft und veranlasst er Garantiearbeiten und kontrolliert deren Ausführung.
Bewirtschaftung
Beim Bewirtschaften des Bauwerks kann der Ausführende unter Umständen erneut einen Beitrag leisten. Eventuell vergibt ihm die Bauherrschaft Wartungs- und vor allem Instandhaltungsarbeiten. Bei forstlichen Projekten dürfen solche Arbeiten meist im Bereich der freihändigen Vergabe direkt und ohne aufwändiges Prozedere vergeben werden.