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    Bedürfnisformulierung

    Bedürfnisformulierung

    Jeder Bauprozess hat seinen Ursprung in einer unbefriedigenden Ist-Situation. In einem ersten Schritt wird diese Tatsache durch Anspruchsgruppen aufgegriffen, darauf basierend sollen übergeordnete Bedürfnisse, Ziele und Rahmenbedingungen formuliert und priorisiert werden.

    Lösungsstrategien

    Lösungsstrategien

    Mit Hilfe der formulierten Bedürfnisse werden auf strategischer Ebene Lösungsalternativen erarbeitet und nach geeigneten Kriterien bewertet. Nachdem die Notwendigkeit, Dringlichkeit und Tragbarkeit einer baulichen oder anderen Lösung beurteilt wurde, wird eine Lösungsstrategie festgelegt.

  • Vorstudien

    Definition Bauvorhaben

    Definition Bauvorhaben

    Die Projektanforderungen werden aufgrund der Bedürfnisse, Ziele und Rahmenbedingungen des Auftraggebers im Projektpflichtenheft (inkl. Nutzungsvereinbarung) definiert. Die Lösungsstrategie soll dabei in die standortsbezogenen Rahmenbedingungen eingebettet werden.

    Vorstudie

    Vorstudie

    Im Rahmen der Vorstudie werden die benötigten Grundlagen (z.B. Vermessungsgrundlagen) aufbereitet und mögliche, dem Pflichtenheft entsprechende Lösungskonzepte ausgearbeitet (Kostengenauigkeit +/- 30 %). Zu den Varianten werden Grobterminpläne sowie die wichtigsten Risiken und Chancen aufgezeigt. Das Hauptergebnis dieser Phase ist die Wahl des besten Konzeptes aus dem Variantenfächer.

    Auswahlverfahren

    Auswahlverfahren

    Die Anforderungen im Projektpflichtenheft sollen erfüllt werden, indem dafür geeignete Anbieter bzw. Projekte ausgewählt werden. Potenzielle Kandidaten bzw. Lösungen werden durch ein qualifiziertes Beurteilungsgremium geprüft, mit dem Gewinner wird die Projektausgestaltung weiterverfolgt. Diese Teilphase kann sich gemäss der LHO 104 je nach Ablauf zwischen den Phasen verschieben und mehrfach vorkommen.

  • Projektierung

    Vorprojekt

    Vorprojekt

    In der Vorprojektphase wird das gewählte Konzept weiter vertieft. Unter Berücksichtigung des Projektpflichtenheftes werden Projektvarianten erstellt und integral in ein Vorprojekt überführt. Die Varianten werden beurteilt und nötige Unterlagen für behördliche Grundsatzentscheide zusammengestellt. Die Anlage- und Betriebskosten (+/- 20 % Genauigkeit) werden ermittelt und die Wirtschaftlichkeit berechnet. Schliesslich soll über die weiterzuverfolgende Projektvariante unter Einbezug der Kriterien Klarheit, Tauglichkeit, Akzeptanz sowie Kosten, Termine und Risiken entschieden werden.

    Bauprojekt

    Bauprojekt

    Auf Grund des bereinigten Vorprojektes und allfälligen Vorentscheiden der Bewilligungsbehörden entsteht das Bauprojekt. Als Detailprojekt soll es alle Aspekte vertieft behandeln (u.a. auch Kosten- und Zeitplanung; +/- 10 % Kostengenauigkeit). Der Teilphasenabschluss besteht im Grundsatzentscheid betreffend Umsetzung des Projektes. Im forstlichen Bauwesen können die Teilphasen Vor- und Bauprojekt zusammenfallen.

    Bewilligungsverfahren

    Bewilligungsverfahren

    Das Bewilligungsverfahren hat die behördliche Genehmigung des Projektes zum Ziel. Neben dem eigentlichen Projekt wird ein Bewilligungsgesuch (forstlich Auflageprojekt) mit den geforderten Unterlagen zur Überprüfung eingereicht. Bei Ungereimtheiten muss das Projekt gemäss den behördlichen Auflagen bereinigt werden. Die Phase der Projektierung gilt mit dem Erhalt der rechtskräftigen Baubewilligung und der Einarbeitung allfälliger Auflagen in das Projekt als abgeschlossen.

  • Ausschreibung

    Ausschreibung

    Ausschreibung

    Potenziell ausführende Unternehmen werden mit der Ausschreibung über angebotsrelevante Anforderungen informiert. Sie ist so zu gestalten, dass sich der Unternehmer ein klares Bild des Vorhabens machen kann. Dazu gehören u. a. Pläne und Leistungsverzeichnisse sowie Vorgaben zu allfälligen Etappierungen und zur Baustellenlogistik. Bei öffentlichen Bauherren oder privaten Bauvorhaben mit öffentlichen Beiträgen ist das öffentliche Beschaffungsrecht anzuwenden. Das zu wählende Submissionsverfahren ergibt sich aus den zu erwartenden Vergabekosten. Die vorliegende Phase betrifft die Unternehmerausschreibung, Planerausschreibungen können bereits in früheren Phasen notwendig sein.

    Offertvergleich

    Offertvergleich

    Die rechtzeitig eingereichten Angebote werden analysiert und nach den in der Submission bekannt gegebenen Kriterien bewertet. Es wird unterschieden zwischen Eignungskriterien, welche über die Zulassung oder den Ausschluss vom Verfahren entscheiden sowie Zuschlagskriterien, gemäss denen die Offerten bewertet werden. Aufgrund der Zuschlagskriterien und der zugeordneten Gewichtung wird das vorteilhafteste Angebot selektiert. Verhandlungen sind im öffentlichen Beschaffungsrecht nur beim freihändigen Verfahren zugelassen, werden aber auch dort in der Regel nicht angewendet.

    Vergabeantrag

    Vergabeantrag

    Aufgrund des Offertvergleiches wird ein Vergabeantrag an den Bauherrn gerichtet, dieser legt ihm den definitiven Entscheid für die beste Offerte zur Realisierung nahe. Im Anschluss an die Vergabe erstellt und versendet der Bauherr die Vergabemitteilungen. Nach Ablauf der Einsprachefrist kann der Werkvertrag zwischen Bauherr und Unternehmer abgeschlossen werden.

  • Realisierung

    Ausführungsprojekt

    Ausführungsprojekt

    Das bewilligte Bauprojekt soll in dieser Teilphase zur Ausführungsreife gebracht werden. Entsprechend werden die Projektunterlagen vervollständigt und angepasst. Unter den Vertragspartnern werden der Terminplan und Zahlungsformalitäten vereinbart. Zudem werden bereits erste, provisorische Dokumente für die Bewirtschaftungsphase ausgearbeitet. Ausführungspläne werden teilweise bereits vor der Ausschreibung verlangt, damit kostenrelevante Positionen nicht vergessen gehen. Aufgrund der beschränkten Komplexität ist diese Phase im forstlichen Bereich meist von untergeordneter Bedeutung, die Realisierung basiert in diesem Fall auf dem bewilligten Bauprojekt.

    Ausführung

    Ausführung

    Die Bauausführung hat die Erstellung des betriebsfähigen Bauwerkes nach Werkvertrag zum Ziel. Dafür müssen die Ausführungsorganisation und das Änderungsmanagement (Bestellungsänderungen) sichergestellt werden. Die akribische Protokollierung und Dokumentierung von Seiten der Bauleitung und des Unternehmens (Bauführer) sind dabei von grosser Bedeutung. Rückverfolgbarkeit und rechtzeitige Reaktion auf ausführungstechnische, terminliche sowie finanzielle Abweichungen sind zwingend. Erhebliche Abweichungen erfordern immer eine Genehmigung von Seiten des Bauherrn.

    Inbetriebnahme / Abschluss

    Inbetriebnahme / Abschluss

    Vor der Inbetriebnahme soll das Bauwerk durch die Bauherrschaft in Anwesenheit von Unternehmer, Projektverfasser, Bauleitung und im forstlichen Bereich häufig auch der Beitragsbehörde formell abgenommen werden. Die Abnahme ist bei mängelfreien Bauwerken sowie bei kleinen Mängeln möglich. Festgestellte Mängel sind innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Zum Zeitpunkt der Bauabnahme gehen die mit dem Bauwerk verbundenen Gefahren, Rechte und Pflichten vollständig auf den Bauherrn über. Garantie-, Rüge- und Verjährungsfristen beginnen zu laufen. Die Pläne des ausgeführten Werkes sowie Unterhaltspläne sind erstellt und unterstützen die Bewirtschaftung.

  • Bewirt-
    schaftung

    Betrieb

    Betrieb

    Unter Betrieb sind alle unterstützenden Prozesse und Abläufe zu verstehen, welche für die fortwährende Zweckerfüllung des Bauwerks notwendig sind. Es besteht eine Vielzahl an Instrumenten, die je nach Bauwerkstyp vielfältig und sehr spezifisch sein können.

    Überwachung / -prüfung / Wartung

    Überwachung / -prüfung / Wartung

    Für einen möglichst störungsfreien Betrieb ist es wichtig, eine Überwachung mit einzelnen Überprüfungen (Zustandserhebung) und entsprechender Wartung sicherzustellen. Dazu sind Konzepte notwendig, welche sich bspw. auf Instrumente eines Erhaltungsmanagements nach SIA 469 oder nach SN 640 900a beziehen.

    Instandhaltung

    Instandhaltung

    Die Instandhaltung beinhaltet die Inspektion, Wartung und Instandsetzung. Das Ziel davon ist die Aufrechterhaltung der Tragsicherheit und der Gebrauchstauglichkeit für die Restnutzungsdauer. Dies erfordert eine detaillierte Massnahmenplanung mit einem Pflichtenheft und Aufgabenbeschrieben. Mehrjahrespläne und Jahresbudgets müssen erstellt und von den Werkeigentümern genehmigt werden.

  • Veränderung
    Rückbau

    Veränderungen

    Veränderungen

    Bei einmaligen, nicht periodischen Massnahmen oder Anpassungen zur Erneuerung, Verstärkung oder Erweiterung des Bauwerks handelt es sich um Veränderungen. Sie bezwecken die Erhaltung des Bauwerks durch den Einbezug von neuen Anforderungen. Solange die Massnahmen im Sinne einer Erhaltung der Einsatzfähigkeit des ursprünglichen Zwecks geschehen, können sie dem Erhaltungsmanagement zugeordnet werden.

    Rückbau

    Rückbau

    Beim Rückbau (Abbruch gem. SIA 469) werden Bauwerke systematisch in ihre Bestandteile zerlegt, wobei gewisse davon für andere Anwendungen wiederverwendbar sind. Dazu wird das Bauwerk vorgängig auf Schadstoffe und Verwertbarkeit hin überprüft und dessen Rückbau sorgfältig geplant. Beabsichtigt werden damit der nachhaltige Stofffluss und der Emissionsschutz (Arbeitnehmer- und Umweltschutz). Rückbau gehört gemäss SIA 112 zu einem neuen Projekt. Wir nennen es hier, um diesen Aspekt schon in der Konzeptionierung neuer Bauten vor Augen zu haben.

    Rezyklierung / Deponieren

    Rezyklierung / Deponieren

    Die Rezyklierung soll aus dem Rückbau stammende, wiederverwendbare Materialien aufbereiten, dass diese entweder demselben oder einem neuartigen Verwendungszweck schadstofffrei zugeführt werden können. Systematische Trennung der Baustoffe ist dafür unabdingbar und Vermischung verboten. Nicht rezyklierbare Baustoffe benötigen eine fachgerechte Entsorgung oder Deponierung entsprechend ihrer Umwelt- und Gesundheitsgefährdung. Für die Erstellung einer Deponie und deren Unterhalt sind behördliche Genehmigungen notwendig. Daher ist die Recyclier- und Entsorgungsbranche weitgehend professionalisiert.

  • Behörde
  • Bauherrschaft
  • Planende
  • Bauleitung
  • Ausführende

Bauleitung

In der SIA 118 wird die Bauleitung als Stellvertretung und fachliche Unterstützung der Bauherrschaft auf der Baustelle umschrieben. Sie sorgt für eine vertragsgemässe Realisierung des Bauwerks und administriert alle damit verbundenen Vorgänge und Beteiligten im Interesse der Bauherrschaft. Die Bauleitung steht vertraglich in einem Auftragsverhältnis zur Bauherrschaft. Zwischen Bauleitung und ausführendem Unternehmer besteht kein vertragliches Verhältnis. Bei forstlichen Bauprojekten wird die Rolle des Bauleiters häufig vom Planer ausgeübt.

In der Regel tritt die Bauleitung als solche in der Phase der Realisierung erstmals aktiv in Erscheinung. Neben der Bauherrenvertretung übernimmt sie auf der Baustelle vor Ort als Ansprechpartner und als fachliche Leitung eine anweisende Funktion gegenüber der Bauunternehmung ein und führt, sofern von der Bauherrschaft befugt, Verhandlungen mit Behörden und Dritten. Es ist von grosser Bedeutung, die finanzielle Kompetenz der Bauleitung festzulegen. Ohne entsprechende Definition verfügt die Bauleitung im Rahmen des Kostenvoranschlages über eine unbeschränkte finanzielle Kompetenz.

Ausschreibung

Bei forstlichen Projekten handelt es sich beim Planenden und der Bauleitung oft um dieselbe Person. In diesem Fall wickelt die Bauleitung die administrative Durchführung der Ausschreibung ab.

Realisierung

Zu den Kernfunktionen der Bauleitung gehören das Leiten (d.h. Vorausdenken, Lenken und Entscheiden), Kontrollieren, Kommunizieren und Dokumentieren im Sinne der Bauherrschaft. Sie ist federführend in der Dokumentation, Abrechnung und dem Abschluss der Realisierungsphase. Für grundsätzliche Entscheide und Weisungen muss die Bauleitung von der Bauherrschaft die nötigen Befugnisse erhalten.

Vorbereitung

Vorbereitungsarbeiten: Vor Beginn der eigentlichen Bauarbeiten setzt sich der Bauleiter intensiv mit den Ausführungs- und Ausschreibungsunterlagen auseinander. Der Werkvertrag (mit Leistungsverzeichnis und Normalien) dient ihm dabei als Kontroll- und Führungsinstrument. Die darin definierten Bedingungen müssen vor Ort überprüft und Massnahmen wie bspw. Information der Anstösser, Leitungsprovisorien oder Zustandserfassung konkretisiert werden. Der Bauleiter definiert die Kommunikationsabläufe und sorgt für die rechtzeitige Lieferung der Ausführungspläne. Zu den Vorbereitungsarbeiten gehört zudem die Organisation der amtlichen Vermessung und die Grobabsteckung (Anschlusspunkte, Projektabsteckung).

Termin-/Bauprogramm: Innerhalb der vertraglichen Terminvorgaben sind die ausführenden Unternehmen grundsätzlich frei in ihrer Arbeitsplanung. Insbesondere bei Beteiligung mehrerer Unternehmer ist das gemeinsam abgesprochene Erstellen von realistischen Bauprogrammen für einen reibungslosen Bauablauf essentiell. Sie dienen einerseits als Richtschnur, andererseits als Informations- und Kontrollinstrument für die Bauleitung. Bei Bedarf müssen sie den aktuellen Entwicklungen entsprechend angepasst werden. Im Idealfall definiert der Bauleiter die Schlüsselwerke / -schritte, kommuniziert diese und fordert eine Benachrichtigung ein, sobald ein Schlüsselschritt beendet wurde (Qualitätssicherung).

Während der Ausführung

Dokumentation: Das nachvollziehbare Festhalten des Fortschritts, der Vorkommnisse, der Besprechungen und Entscheide ist eine der wichtigsten Aufgaben der Bauleitung. Mit dem Baujournal, Protokollen und Aktennotizen werden alle Beteiligten zeitnah darüber informiert und können allenfalls noch Einfluss nehmen. Dies hilft, Missverständnisse zu vermeiden und macht ein Nachvollziehen, theoretisch über die Lebensdauer des Bauwerks, möglich.

Ausmassermittlung: Die Ausmassermittlung geschieht beim Einheitspreisvertrag (meistens der Fall) nach tatsächlicher Messung oder theoretisch nach Plan. Wo messbar, wird das Ausmass gemeinsam am Objekt oder durch Waag-, Fuhr- und Lieferscheine nachvollziehbar und mit beidseitigem Visum der Bauleitung und des Unternehmers festgehalten. Bei ständig zu messenden oder später nicht mehr messbaren Grössen muss das Ausmass vom Unternehmer protokolliert und laufend an die Bauleitung zur Kontrolle gesandt werden. Diese überprüft die Protokolle anhand von Plänen, Lieferscheinen oder Massenbilanzen. Im Abgleich mit bislang erbrachten Leistungen sind Abschlagszahlungen möglich, nach gemeinsamer Ausmassermittlung wird eine Schlussrechnung erstellt. Das Prozedere sollte frühzeitig geregelt (Startsitzung) und das Ausmass ständig aktuell gehalten werden.

Qualitätssicherung: Eine weitere Hauptaufgabe der Bauleitung ist die Sicherung bzw. die Beurteilung der Qualität von Bauleistungen. Gewährleistet wird diese einerseits durch eine laufende Kontrolle auf Übereinstimmung der Ausschreibung bzw. Bestellung mit der Lieferung, andererseits durch einen Abgleich mit der Vermessung und den Einbauvorschriften. Wichtige Instrumente, welche der Qualitätssicherung dienen, sind der vom Planer erstellte Kontrollplan und der Prüfplan des Unternehmers.

Kosten- und Terminkontrolle: Mit einer laufenden Kostenkontrolle gewinnt der Bauleiter eine Übersicht über den aktuellen Kostenstand. Er gewährleistet damit die frühzeitige Erkennung von wesentlichen Kostenänderungen (v. a. bei kostenrelevanten Positionen) und die rechtzeitige Orientierung des Bauherrn (Endkostenprognose). Wichtig ist zudem das Nachführen des vorgesehenen Terminplanes. So können allfällige Verzögerungen frühzeitig erkannt und möglicherweise sogar verhindert werden.

Abschluss / Inbetriebnahme

Bau- /Werkabnahme: Nach Vollendung des Bauvorhabens findet die Bauabnahme statt, welche gemäss SIA 118 durch den Unternehmer eingeleitet wird, indem er die Bauleitung entsprechend informiert. Zwingend anwesend sind bei der Abnahme die Bauherrschaft, der Unternehmer und die Bauleitung, wobei diese für gewöhnlich das Abnahmeprotokoll verfasst. Im forstlichen Bereich ist häufig auch ein Vertreter der Beitragsbehörde als Projektleitung (Oberbauleitung) anwesend. Offensichtliche Mängel, welche nicht im Abnahmeprotokoll beanstandet werden, gelten als stillschweigend akzeptiert. Falls das Bauwerk zudem vor der Abnahme in Betrieb genommen wird, gilt es automatisch als abgenommen. Mit der Abnahme ist die Leistungspflicht des Unternehmers erfüllt und Nutzen und Gefahr gehen an die Bauherrschaft über. Eine offizielle Abnahme des Bauwerks wird klar empfohlen.

Schlussrechnung: Nach Bauende bzw. Bauabnahme wird die Schlussrechnung erstellt, die mit der anschliessenden Garantiezeit verbunden ist. Gemäss SIA 118 handelt es sich dabei um die zweijährige Rügefrist für offene und die fünfjährige Rügefrist für verdeckte Mängel. Ist die SIA 118 nicht als Vertragsbestandteil genannt, gilt das Obligationenrecht. Gemäss OR gilt die sofortige Rügefrist und die Verjährungsfrist von fünf Jahren (zehn Jahre bei Täuschung). Nach der Abnahme des Werkes können dementsprechend nur noch verdeckte Mängel gerügt werden. Zur Sicherung von Garantieleistungen kann gemäss SIA 118 ein Garantierückbehalt von 10 % geltend gemacht werden. Meist wird aber eine Solidarbürgschaft einer Versicherung oder Bank des Unternehmers bevorzugt, damit der ganze Rechnungsbetrag ausbezahlt werden kann. Die Schlussrechnung bildet den formellen Abschluss des Projektes.

Abschlussdokumentation: Die Abschlussdokumentation beinhaltet alle Pläne des ausgeführten Werkes (PAW), wobei die Bauleitung die nötigen Angaben liefert oder selbst für die Erstellung des Planes zuständig ist. Teilweise werden ergänzend ein Abschlussbericht zum erstellten Werk sowie eine Fotodokumentation über den Bauablauf geliefert. An diesem Punkt endet in der Regel der Leistungsauftrag des Bauleiters. Bei folgend auftretenden Problemen kann es sein, dass die Bauleitung als fachliche Vertretung der Bauherrschaft wieder beigezogen wird.

Bewirtschaftung

Die Bewirtschaftung eines Bauwerks, das heisst, die Nutzung, Wartung und Instandhaltung ist Sache der Bauherrschaft. Wenn nicht schon explizit im Projekt erwähnt, gibt die Planerschaft oder Bauleitung in der Abschlussdokumentation der Bauherrschaft Hinweise zu anlagenspezifischen Verhaltensweisen und Handlungen (Unterhaltsplan).

Bildungszentrum Wald
Bildungszentrum Wald Lyss

fachstelle für forstliche bautechnik, försterschule 2, 7304 Maienfeld, tel. +41 81 403 33 62, infofobatecch

centre pour le génie forestier, hardernstrasse 20, case postale 252, ch-3250 lyss, tél. +41 32 387 49 11

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