Bauleitung
In der SIA 118 wird die Bauleitung als Stellvertretung und fachliche Unterstützung der Bauherrschaft auf der Baustelle umschrieben. Sie sorgt für eine vertragsgemässe Realisierung des Bauwerks und administriert alle damit verbundenen Vorgänge und Beteiligten im Interesse der Bauherrschaft. Die Bauleitung steht vertraglich in einem Auftragsverhältnis zur Bauherrschaft. Zwischen Bauleitung und ausführendem Unternehmer besteht kein vertragliches Verhältnis. Bei forstlichen Bauprojekten wird die Rolle des Bauleiters häufig vom Planer ausgeübt.
In der Regel tritt die Bauleitung als solche in der Phase der Realisierung erstmals aktiv in Erscheinung. Neben der Bauherrenvertretung übernimmt sie auf der Baustelle vor Ort als Ansprechpartner und als fachliche Leitung eine anweisende Funktion gegenüber der Bauunternehmung ein und führt, sofern von der Bauherrschaft befugt, Verhandlungen mit Behörden und Dritten. Es ist von grosser Bedeutung, die finanzielle Kompetenz der Bauleitung festzulegen. Ohne entsprechende Definition verfügt die Bauleitung im Rahmen des Kostenvoranschlages über eine unbeschränkte finanzielle Kompetenz.
Ausschreibung
Bei forstlichen Projekten handelt es sich beim Planenden und der Bauleitung oft um dieselbe Person. In diesem Fall wickelt die Bauleitung die administrative Durchführung der Ausschreibung ab.
Realisierung
Zu den Kernfunktionen der Bauleitung gehören das Leiten (d.h. Vorausdenken, Lenken und Entscheiden), Kontrollieren, Kommunizieren und Dokumentieren im Sinne der Bauherrschaft. Sie ist federführend in der Dokumentation, Abrechnung und dem Abschluss der Realisierungsphase. Für grundsätzliche Entscheide und Weisungen muss die Bauleitung von der Bauherrschaft die nötigen Befugnisse erhalten.
Vorbereitung
Vorbereitungsarbeiten: Vor Beginn der eigentlichen Bauarbeiten setzt sich der Bauleiter intensiv mit den Ausführungs- und Ausschreibungsunterlagen auseinander. Der Werkvertrag (mit Leistungsverzeichnis und Normalien) dient ihm dabei als Kontroll- und Führungsinstrument. Die darin definierten Bedingungen müssen vor Ort überprüft und Massnahmen wie bspw. Information der Anstösser, Leitungsprovisorien oder Zustandserfassung konkretisiert werden. Der Bauleiter definiert die Kommunikationsabläufe und sorgt für die rechtzeitige Lieferung der Ausführungspläne. Zu den Vorbereitungsarbeiten gehört zudem die Organisation der amtlichen Vermessung und die Grobabsteckung (Anschlusspunkte, Projektabsteckung).
Termin-/Bauprogramm: Innerhalb der vertraglichen Terminvorgaben sind die ausführenden Unternehmen grundsätzlich frei in ihrer Arbeitsplanung. Insbesondere bei Beteiligung mehrerer Unternehmer ist das gemeinsam abgesprochene Erstellen von realistischen Bauprogrammen für einen reibungslosen Bauablauf essentiell. Sie dienen einerseits als Richtschnur, andererseits als Informations- und Kontrollinstrument für die Bauleitung. Bei Bedarf müssen sie den aktuellen Entwicklungen entsprechend angepasst werden. Im Idealfall definiert der Bauleiter die Schlüsselwerke / -schritte, kommuniziert diese und fordert eine Benachrichtigung ein, sobald ein Schlüsselschritt beendet wurde (Qualitätssicherung).
Während der Ausführung
Dokumentation: Das nachvollziehbare Festhalten des Fortschritts, der Vorkommnisse, der Besprechungen und Entscheide ist eine der wichtigsten Aufgaben der Bauleitung. Mit dem Baujournal, Protokollen und Aktennotizen werden alle Beteiligten zeitnah darüber informiert und können allenfalls noch Einfluss nehmen. Dies hilft, Missverständnisse zu vermeiden und macht ein Nachvollziehen, theoretisch über die Lebensdauer des Bauwerks, möglich.
Ausmassermittlung: Die Ausmassermittlung geschieht beim Einheitspreisvertrag (meistens der Fall) nach tatsächlicher Messung oder theoretisch nach Plan. Wo messbar, wird das Ausmass gemeinsam am Objekt oder durch Waag-, Fuhr- und Lieferscheine nachvollziehbar und mit beidseitigem Visum der Bauleitung und des Unternehmers festgehalten. Bei ständig zu messenden oder später nicht mehr messbaren Grössen muss das Ausmass vom Unternehmer protokolliert und laufend an die Bauleitung zur Kontrolle gesandt werden. Diese überprüft die Protokolle anhand von Plänen, Lieferscheinen oder Massenbilanzen. Im Abgleich mit bislang erbrachten Leistungen sind Abschlagszahlungen möglich, nach gemeinsamer Ausmassermittlung wird eine Schlussrechnung erstellt. Das Prozedere sollte frühzeitig geregelt (Startsitzung) und das Ausmass ständig aktuell gehalten werden.
Qualitätssicherung: Eine weitere Hauptaufgabe der Bauleitung ist die Sicherung bzw. die Beurteilung der Qualität von Bauleistungen. Gewährleistet wird diese einerseits durch eine laufende Kontrolle auf Übereinstimmung der Ausschreibung bzw. Bestellung mit der Lieferung, andererseits durch einen Abgleich mit der Vermessung und den Einbauvorschriften. Wichtige Instrumente, welche der Qualitätssicherung dienen, sind der vom Planer erstellte Kontrollplan und der Prüfplan des Unternehmers.
Kosten- und Terminkontrolle: Mit einer laufenden Kostenkontrolle gewinnt der Bauleiter eine Übersicht über den aktuellen Kostenstand. Er gewährleistet damit die frühzeitige Erkennung von wesentlichen Kostenänderungen (v. a. bei kostenrelevanten Positionen) und die rechtzeitige Orientierung des Bauherrn (Endkostenprognose). Wichtig ist zudem das Nachführen des vorgesehenen Terminplanes. So können allfällige Verzögerungen frühzeitig erkannt und möglicherweise sogar verhindert werden.
Abschluss / Inbetriebnahme
Bau- /Werkabnahme: Nach Vollendung des Bauvorhabens findet die Bauabnahme statt, welche gemäss SIA 118 durch den Unternehmer eingeleitet wird, indem er die Bauleitung entsprechend informiert. Zwingend anwesend sind bei der Abnahme die Bauherrschaft, der Unternehmer und die Bauleitung, wobei diese für gewöhnlich das Abnahmeprotokoll verfasst. Im forstlichen Bereich ist häufig auch ein Vertreter der Beitragsbehörde als Projektleitung (Oberbauleitung) anwesend. Offensichtliche Mängel, welche nicht im Abnahmeprotokoll beanstandet werden, gelten als stillschweigend akzeptiert. Falls das Bauwerk zudem vor der Abnahme in Betrieb genommen wird, gilt es automatisch als abgenommen. Mit der Abnahme ist die Leistungspflicht des Unternehmers erfüllt und Nutzen und Gefahr gehen an die Bauherrschaft über. Eine offizielle Abnahme des Bauwerks wird klar empfohlen.
Schlussrechnung: Nach Bauende bzw. Bauabnahme wird die Schlussrechnung erstellt, die mit der anschliessenden Garantiezeit verbunden ist. Gemäss SIA 118 handelt es sich dabei um die zweijährige Rügefrist für offene und die fünfjährige Rügefrist für verdeckte Mängel. Ist die SIA 118 nicht als Vertragsbestandteil genannt, gilt das Obligationenrecht. Gemäss OR gilt die sofortige Rügefrist und die Verjährungsfrist von fünf Jahren (zehn Jahre bei Täuschung). Nach der Abnahme des Werkes können dementsprechend nur noch verdeckte Mängel gerügt werden. Zur Sicherung von Garantieleistungen kann gemäss SIA 118 ein Garantierückbehalt von 10 % geltend gemacht werden. Meist wird aber eine Solidarbürgschaft einer Versicherung oder Bank des Unternehmers bevorzugt, damit der ganze Rechnungsbetrag ausbezahlt werden kann. Die Schlussrechnung bildet den formellen Abschluss des Projektes.
Abschlussdokumentation: Die Abschlussdokumentation beinhaltet alle Pläne des ausgeführten Werkes (PAW), wobei die Bauleitung die nötigen Angaben liefert oder selbst für die Erstellung des Planes zuständig ist. Teilweise werden ergänzend ein Abschlussbericht zum erstellten Werk sowie eine Fotodokumentation über den Bauablauf geliefert. An diesem Punkt endet in der Regel der Leistungsauftrag des Bauleiters. Bei folgend auftretenden Problemen kann es sein, dass die Bauleitung als fachliche Vertretung der Bauherrschaft wieder beigezogen wird.
Bewirtschaftung
Die Bewirtschaftung eines Bauwerks, das heisst, die Nutzung, Wartung und Instandhaltung ist Sache der Bauherrschaft. Wenn nicht schon explizit im Projekt erwähnt, gibt die Planerschaft oder Bauleitung in der Abschlussdokumentation der Bauherrschaft Hinweise zu anlagenspezifischen Verhaltensweisen und Handlungen (Unterhaltsplan).