Behörde
Allgemeinheit als Waldbesitzer
Über 70 % der Schweizer Waldfläche ist in öffentlicher Hand, d.h. schwergewichtig im Besitz von politischen Gemeinden, Bürgergemeinden und öffentlich-rechtlichen Korporationen. Im Zusammenhang mit forstlichen Bauvorhaben auf ihren Grundstücken treten diese Institutionen in erster Linie als Bauherrschaft auf.
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben entscheiden sie in Zusammenarbeit mit den Bewilligungsinstanzen über die Realisierung der Projekte und sind anschliessend für die Instandhaltung der geschaffenen Werke verantwortlich. Gelegentlich stellt die öffentliche Hand auch anderen Interessensgruppen Land für Schutzbauten und Erschliessungen zur Verfügung. Es handelt sich dabei in der Regel um Vertreter grösserer öffentlicher Infrastrukturen wie Bahngesellschaften, Strassenbetreiber und private Interessenten.
Forstliche Bauvorhaben zielen meist auf eine Erleichterung der Waldbewirtschaftung oder auf die Risikominimierung bezüglich Naturgefahren ab. Dabei handelt es sich um Anliegen, die im allgemeinen öffentlichen Interesse liegen und deshalb gesetzlich geregelt sind. Grundsätzlich kommen beim Bau forstlicher Infrastruktur folgende Gesetze und die für deren Vollzug verantwortlichen Amtsstellen zum Tragen:
- Waldgesetz (WaG)
- Raumplanungsgesetz (RPG)
- Umweltschutzgesetz (USG)
- Gewässerschutzgesetz (GSchG)
- Natur und Heimatschutzgesetz (NHG)
- Jagdgesetz (JSG)
- Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
- Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVÖB)
- Subventionsgesetz (SuG)
- Arbeitsgesetz (ArG)
Die Behörden sind zuständig für die Kontrolle der gesetzeskonformen Planung und Ausführung von solchen Bauwerken und vertreten mit ihrem Handeln die gesellschaftlichen Interessen. Zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben stehen ihnen verschiedene Lenkungsinstrumente zur Verfügung.
Lenkungsinstrumente
PROJEKTINITIATIVE
Nicht selten beginnen forstliche Infrastrukturprojekte auf Initiative der zuständigen, kantonalen Stellen. Obwohl Bund und Kantone meist nicht als Bauherr auftreten, kommen sie mit der Projektinitiative ihrem gesetzlichen Auftrag nach.
FINANZIELLE BEITRÄGE
Begründet mit dem öffentlichen Interesse, stellen Bund und Kantone nach Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben und der finanziellen Situation Mittel zur Verfügung. Seit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) im Jahr 2008 wird in Programmvereinbarungen festgelegt, welche Ziele erreicht werden sollen und welche Beiträge der Bund dafür zur Verfügung stellt. Im Vordergrund stehen dabei die strategischen Vorgaben des Bundes.
Die mehrjährig periodisch wiederkehrenden Programmvereinbarungen bestimmen über die globale Beitragsgewährung des Bundes und die dafür durch die Kantone zu erbringenden Leistungen. Diese sind für die forstliche Infrastruktur in die Bereiche Schutzbauten und Gefahrengrundlagen, Schutzwald und Waldschutz, Waldbewirtschaftung sowie Revitalisierungen gegliedert. Innerhalb der getroffenen Vereinbarungen und Rahmenkredite haben die Kantone Handlungsspielraum, um geeignete Massnahmen zur Erreichung der vereinbarten Ziele umzusetzen. Die getroffenen Massnahmen werden stichprobenartig durch den Bund überprüft. Zentral ist dabei das gemeinsame Programmcontrolling von Bund und Kanton, welches wirkungsorientiert ausgerichtet ist und die partnerschaftliche Umsetzung der Umweltpolitik widerspiegelt.
Bei ausserordentlichen Ereignissen können aufwendige forstliche Bauvorhaben über Einzelprojekte abgewickelt werden. Die Beitragsabwicklung erfolgt in diesem Fall nicht über die Programmvereinbarungen
PROJEKTLEITUNG
Jedes Bauvorhaben bedarf im weitesten Sinne einer Projektleitung. Falls die Bauherrschaft nicht genügend Kompetenzen oder Ressourcen hat, kann im Falle von beitragsberechtigten Bauvorhaben eine Projektleitung bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Behördliche Projektleiter unterstützen die Bauherrschaft und begleiten den zielgerichteten Einsatz von öffentlichen Mitteln.
NORMATIVE VORGABEN
Neben den begünstigenden Aspekten sind forstliche Infrastrukturprojekte auch von einschränkenden Vorgaben betroffen. Die Vertreter der Allgemeinheit stützen sich bei solchen Vorgaben vor allem auf die eingangs erwähnten Gesetze. Für forstliche Belange bilden der Natur- und Umweltschutz dabei die wichtigsten, von der Gesellschaft gesetzlich festgelegten Werte.
Im Laufe der Projektphasen gelangen Massnahmen des forstlichen Infrastrukturbaus in der Regel zur Vernehmlassung. In dieser Phase beurteilen die zuständigen Amtsstellen oder beschwerdeberechtigten Organisationen die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben aus ihrer Sicht. Allfällige Zielkonflikte werden in der Regel mit Projektanpassungen und Güterabwägungen gelöst.
NORMEN, RICHTLINIEN UND BEDINGUNGEN
Bei der Realisierung bautechnischer Massnahmen empfiehlt sich die Anwendung der bautechnischen Normen. Diese werden durch privatrechtliche Organisationen wie dem Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein SIA und dem Verband Schweizerischer Verkehrsfachleute VSS herausgegeben und gepflegt. Sie gewährleisten eine Realisierung nach dem Stand der Technik und Konformität unter verschiedenen Fachdisziplinen. Sie bilden auch die wichtige Kommunikationsbasis für alle Projektbeteiligten. Rechtlich ist deren Anwendung nicht verbindlich. In der Rechtsprechung wird aber auf den Stand der Technik, sprich die aktuellen Normen Bezug genommen. Die Allgemeinheit hat daher grosses Interesse, dass die Normen entsprechend eingehalten werden.
Um Normen einzuhalten, deren Anwendung zu erleichtern und konstruktive Vorgaben festzulegen, werden häufig Normalien entworfen. Die Berücksichtigung von Normalien kann von der Subventionsbehörde oder der Bauherrschaft projektspezifisch gefordert werden. Wichtig zu wissen ist, dass Normalien nicht die situative Bemessung der Bauwerke ersetzen. Die darin festgehaltenen Annahmen müssen trotz ihres konservativen Charakters überprüft werden.
Durch das Festlegen von minimalen Materialanforderungen in den Normen, wird eine möglichst homogene Qualität der Baustoffe und Bauwerke angestrebt. So sind in Ortbauweise die Prüfung der korrekten Lieferung und Verarbeitung auf der Baustelle nach Norm vorgeschrieben. Weiter existieren bei Systembauten (häufig im Lawinen- und Steinschlagverbau) Typenprüfungen mit anschliessender Zulassungszertifizierung. Ein solcher Nachweis kann durch die Bauherrschaft oder Subventionsbehörde ebenfalls vorausgesetzt werden.
Daneben existieren auch technische oder sicherheitsrelevante Richtlinien oder Vollzugshilfen, deren Befolgen Gewähr für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und technischen Normen bieten. Im technischen Bereich sind dies bspw. Richtlinien des Bundes zum Lawinenverbau und der Ingenieurbiologie. Bei der Arbeitssicherheit existieren verschiedene Schriften der SUVA. Sie konkretisieren die gesetzlichen Vorgaben bis hin zur praktischen Umsetzung.
Zu guter Letzt können Anliegen der Allgemeinheit, die in Zusammenhang mit der Erstellung forstlicher Infrastruktur stehen, in den allgemeinen oder besonderen, mit dem Bauprojekt zusammenhängenden Vertragsbestimmungen des Werkvertrages genannt und damit zur Bedingung gemacht werden.