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    Bedürfnisformulierung

    Bedürfnisformulierung

    Jeder Bauprozess hat seinen Ursprung in einer unbefriedigenden Ist-Situation. In einem ersten Schritt wird diese Tatsache durch Anspruchsgruppen aufgegriffen, darauf basierend sollen übergeordnete Bedürfnisse, Ziele und Rahmenbedingungen formuliert und priorisiert werden.

    Lösungsstrategien

    Lösungsstrategien

    Mit Hilfe der formulierten Bedürfnisse werden auf strategischer Ebene Lösungsalternativen erarbeitet und nach geeigneten Kriterien bewertet. Nachdem die Notwendigkeit, Dringlichkeit und Tragbarkeit einer baulichen oder anderen Lösung beurteilt wurde, wird eine Lösungsstrategie festgelegt.

  • Vorstudien

    Definition Bauvorhaben

    Definition Bauvorhaben

    Die Projektanforderungen werden aufgrund der Bedürfnisse, Ziele und Rahmenbedingungen des Auftraggebers im Projektpflichtenheft (inkl. Nutzungsvereinbarung) definiert. Die Lösungsstrategie soll dabei in die standortsbezogenen Rahmenbedingungen eingebettet werden.

    Vorstudie

    Vorstudie

    Im Rahmen der Vorstudie werden die benötigten Grundlagen (z.B. Vermessungsgrundlagen) aufbereitet und mögliche, dem Pflichtenheft entsprechende Lösungskonzepte ausgearbeitet (Kostengenauigkeit +/- 30 %). Zu den Varianten werden Grobterminpläne sowie die wichtigsten Risiken und Chancen aufgezeigt. Das Hauptergebnis dieser Phase ist die Wahl des besten Konzeptes aus dem Variantenfächer.

    Auswahlverfahren

    Auswahlverfahren

    Die Anforderungen im Projektpflichtenheft sollen erfüllt werden, indem dafür geeignete Anbieter bzw. Projekte ausgewählt werden. Potenzielle Kandidaten bzw. Lösungen werden durch ein qualifiziertes Beurteilungsgremium geprüft, mit dem Gewinner wird die Projektausgestaltung weiterverfolgt. Diese Teilphase kann sich gemäss der LHO 104 je nach Ablauf zwischen den Phasen verschieben und mehrfach vorkommen.

  • Projektierung

    Vorprojekt

    Vorprojekt

    In der Vorprojektphase wird das gewählte Konzept weiter vertieft. Unter Berücksichtigung des Projektpflichtenheftes werden Projektvarianten erstellt und integral in ein Vorprojekt überführt. Die Varianten werden beurteilt und nötige Unterlagen für behördliche Grundsatzentscheide zusammengestellt. Die Anlage- und Betriebskosten (+/- 20 % Genauigkeit) werden ermittelt und die Wirtschaftlichkeit berechnet. Schliesslich soll über die weiterzuverfolgende Projektvariante unter Einbezug der Kriterien Klarheit, Tauglichkeit, Akzeptanz sowie Kosten, Termine und Risiken entschieden werden.

    Bauprojekt

    Bauprojekt

    Auf Grund des bereinigten Vorprojektes und allfälligen Vorentscheiden der Bewilligungsbehörden entsteht das Bauprojekt. Als Detailprojekt soll es alle Aspekte vertieft behandeln (u.a. auch Kosten- und Zeitplanung; +/- 10 % Kostengenauigkeit). Der Teilphasenabschluss besteht im Grundsatzentscheid betreffend Umsetzung des Projektes. Im forstlichen Bauwesen können die Teilphasen Vor- und Bauprojekt zusammenfallen.

    Bewilligungsverfahren

    Bewilligungsverfahren

    Das Bewilligungsverfahren hat die behördliche Genehmigung des Projektes zum Ziel. Neben dem eigentlichen Projekt wird ein Bewilligungsgesuch (forstlich Auflageprojekt) mit den geforderten Unterlagen zur Überprüfung eingereicht. Bei Ungereimtheiten muss das Projekt gemäss den behördlichen Auflagen bereinigt werden. Die Phase der Projektierung gilt mit dem Erhalt der rechtskräftigen Baubewilligung und der Einarbeitung allfälliger Auflagen in das Projekt als abgeschlossen.

  • Ausschreibung

    Ausschreibung

    Ausschreibung

    Potenziell ausführende Unternehmen werden mit der Ausschreibung über angebotsrelevante Anforderungen informiert. Sie ist so zu gestalten, dass sich der Unternehmer ein klares Bild des Vorhabens machen kann. Dazu gehören u. a. Pläne und Leistungsverzeichnisse sowie Vorgaben zu allfälligen Etappierungen und zur Baustellenlogistik. Bei öffentlichen Bauherren oder privaten Bauvorhaben mit öffentlichen Beiträgen ist das öffentliche Beschaffungsrecht anzuwenden. Das zu wählende Submissionsverfahren ergibt sich aus den zu erwartenden Vergabekosten. Die vorliegende Phase betrifft die Unternehmerausschreibung, Planerausschreibungen können bereits in früheren Phasen notwendig sein.

    Offertvergleich

    Offertvergleich

    Die rechtzeitig eingereichten Angebote werden analysiert und nach den in der Submission bekannt gegebenen Kriterien bewertet. Es wird unterschieden zwischen Eignungskriterien, welche über die Zulassung oder den Ausschluss vom Verfahren entscheiden sowie Zuschlagskriterien, gemäss denen die Offerten bewertet werden. Aufgrund der Zuschlagskriterien und der zugeordneten Gewichtung wird das vorteilhafteste Angebot selektiert. Verhandlungen sind im öffentlichen Beschaffungsrecht nur beim freihändigen Verfahren zugelassen, werden aber auch dort in der Regel nicht angewendet.

    Vergabeantrag

    Vergabeantrag

    Aufgrund des Offertvergleiches wird ein Vergabeantrag an den Bauherrn gerichtet, dieser legt ihm den definitiven Entscheid für die beste Offerte zur Realisierung nahe. Im Anschluss an die Vergabe erstellt und versendet der Bauherr die Vergabemitteilungen. Nach Ablauf der Einsprachefrist kann der Werkvertrag zwischen Bauherr und Unternehmer abgeschlossen werden.

  • Realisierung

    Ausführungsprojekt

    Ausführungsprojekt

    Das bewilligte Bauprojekt soll in dieser Teilphase zur Ausführungsreife gebracht werden. Entsprechend werden die Projektunterlagen vervollständigt und angepasst. Unter den Vertragspartnern werden der Terminplan und Zahlungsformalitäten vereinbart. Zudem werden bereits erste, provisorische Dokumente für die Bewirtschaftungsphase ausgearbeitet. Ausführungspläne werden teilweise bereits vor der Ausschreibung verlangt, damit kostenrelevante Positionen nicht vergessen gehen. Aufgrund der beschränkten Komplexität ist diese Phase im forstlichen Bereich meist von untergeordneter Bedeutung, die Realisierung basiert in diesem Fall auf dem bewilligten Bauprojekt.

    Ausführung

    Ausführung

    Die Bauausführung hat die Erstellung des betriebsfähigen Bauwerkes nach Werkvertrag zum Ziel. Dafür müssen die Ausführungsorganisation und das Änderungsmanagement (Bestellungsänderungen) sichergestellt werden. Die akribische Protokollierung und Dokumentierung von Seiten der Bauleitung und des Unternehmens (Bauführer) sind dabei von grosser Bedeutung. Rückverfolgbarkeit und rechtzeitige Reaktion auf ausführungstechnische, terminliche sowie finanzielle Abweichungen sind zwingend. Erhebliche Abweichungen erfordern immer eine Genehmigung von Seiten des Bauherrn.

    Inbetriebnahme / Abschluss

    Inbetriebnahme / Abschluss

    Vor der Inbetriebnahme soll das Bauwerk durch die Bauherrschaft in Anwesenheit von Unternehmer, Projektverfasser, Bauleitung und im forstlichen Bereich häufig auch der Beitragsbehörde formell abgenommen werden. Die Abnahme ist bei mängelfreien Bauwerken sowie bei kleinen Mängeln möglich. Festgestellte Mängel sind innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Zum Zeitpunkt der Bauabnahme gehen die mit dem Bauwerk verbundenen Gefahren, Rechte und Pflichten vollständig auf den Bauherrn über. Garantie-, Rüge- und Verjährungsfristen beginnen zu laufen. Die Pläne des ausgeführten Werkes sowie Unterhaltspläne sind erstellt und unterstützen die Bewirtschaftung.

  • Bewirt-
    schaftung

    Betrieb

    Betrieb

    Unter Betrieb sind alle unterstützenden Prozesse und Abläufe zu verstehen, welche für die fortwährende Zweckerfüllung des Bauwerks notwendig sind. Es besteht eine Vielzahl an Instrumenten, die je nach Bauwerkstyp vielfältig und sehr spezifisch sein können.

    Überwachung / -prüfung / Wartung

    Überwachung / -prüfung / Wartung

    Für einen möglichst störungsfreien Betrieb ist es wichtig, eine Überwachung mit einzelnen Überprüfungen (Zustandserhebung) und entsprechender Wartung sicherzustellen. Dazu sind Konzepte notwendig, welche sich bspw. auf Instrumente eines Erhaltungsmanagements nach SIA 469 oder nach SN 640 900a beziehen.

    Instandhaltung

    Instandhaltung

    Die Instandhaltung beinhaltet die Inspektion, Wartung und Instandsetzung. Das Ziel davon ist die Aufrechterhaltung der Tragsicherheit und der Gebrauchstauglichkeit für die Restnutzungsdauer. Dies erfordert eine detaillierte Massnahmenplanung mit einem Pflichtenheft und Aufgabenbeschrieben. Mehrjahrespläne und Jahresbudgets müssen erstellt und von den Werkeigentümern genehmigt werden.

  • Veränderung
    Rückbau

    Veränderungen

    Veränderungen

    Bei einmaligen, nicht periodischen Massnahmen oder Anpassungen zur Erneuerung, Verstärkung oder Erweiterung des Bauwerks handelt es sich um Veränderungen. Sie bezwecken die Erhaltung des Bauwerks durch den Einbezug von neuen Anforderungen. Solange die Massnahmen im Sinne einer Erhaltung der Einsatzfähigkeit des ursprünglichen Zwecks geschehen, können sie dem Erhaltungsmanagement zugeordnet werden.

    Rückbau

    Rückbau

    Beim Rückbau (Abbruch gem. SIA 469) werden Bauwerke systematisch in ihre Bestandteile zerlegt, wobei gewisse davon für andere Anwendungen wiederverwendbar sind. Dazu wird das Bauwerk vorgängig auf Schadstoffe und Verwertbarkeit hin überprüft und dessen Rückbau sorgfältig geplant. Beabsichtigt werden damit der nachhaltige Stofffluss und der Emissionsschutz (Arbeitnehmer- und Umweltschutz). Rückbau gehört gemäss SIA 112 zu einem neuen Projekt. Wir nennen es hier, um diesen Aspekt schon in der Konzeptionierung neuer Bauten vor Augen zu haben.

    Rezyklierung / Deponieren

    Rezyklierung / Deponieren

    Die Rezyklierung soll aus dem Rückbau stammende, wiederverwendbare Materialien aufbereiten, dass diese entweder demselben oder einem neuartigen Verwendungszweck schadstofffrei zugeführt werden können. Systematische Trennung der Baustoffe ist dafür unabdingbar und Vermischung verboten. Nicht rezyklierbare Baustoffe benötigen eine fachgerechte Entsorgung oder Deponierung entsprechend ihrer Umwelt- und Gesundheitsgefährdung. Für die Erstellung einer Deponie und deren Unterhalt sind behördliche Genehmigungen notwendig. Daher ist die Recyclier- und Entsorgungsbranche weitgehend professionalisiert.

  • Behörde
  • Bauherrschaft
  • Planende
  • Bauleitung
  • Ausführende

Behörde

Allgemeinheit als Waldbesitzer

Über 70 % der Schweizer Waldfläche ist in öffentlicher Hand, d.h. schwergewichtig im Besitz von politischen Gemeinden, Bürgergemeinden und öffentlich-rechtlichen Korporationen. Im Zusammenhang mit forstlichen Bauvorhaben auf ihren Grundstücken treten diese Institutionen in erster Linie als Bauherrschaft auf.

Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben entscheiden sie in Zusammenarbeit mit den Bewilligungsinstanzen über die Realisierung der Projekte und sind anschliessend für die Instandhaltung der geschaffenen Werke verantwortlich. Gelegentlich stellt die öffentliche Hand auch anderen Interessensgruppen Land für Schutzbauten und Erschliessungen zur Verfügung. Es handelt sich dabei in der Regel um Vertreter grösserer öffentlicher Infrastrukturen wie Bahngesellschaften, Strassenbetreiber und private Interessenten.

Forstliche Bauvorhaben zielen meist auf eine Erleichterung der Waldbewirtschaftung oder auf die Risikominimierung bezüglich Naturgefahren ab. Dabei handelt es sich um Anliegen, die im allgemeinen öffentlichen Interesse liegen und deshalb gesetzlich geregelt sind. Grundsätzlich kommen beim Bau forstlicher Infrastruktur folgende Gesetze und die für deren Vollzug verantwortlichen Amtsstellen zum Tragen:

  • Waldgesetz (WaG)
  • Raumplanungsgesetz (RPG)
  • Umweltschutzgesetz (USG)
  • Gewässerschutzgesetz (GSchG)
  • Natur und Heimatschutzgesetz (NHG)
  • Jagdgesetz (JSG)
  • Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
  • Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVÖB)
  • Subventionsgesetz (SuG)
  • Arbeitsgesetz (ArG)

Die Behörden sind zuständig für die Kontrolle der gesetzeskonformen Planung und Ausführung von solchen Bauwerken und vertreten mit ihrem Handeln die gesellschaftlichen Interessen. Zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben stehen ihnen verschiedene Lenkungsinstrumente zur Verfügung.

Lenkungsinstrumente

PROJEKTINITIATIVE

Nicht selten beginnen forstliche Infrastrukturprojekte auf Initiative der zuständigen, kantonalen Stellen. Obwohl Bund und Kantone meist nicht als Bauherr auftreten, kommen sie mit der Projektinitiative ihrem gesetzlichen Auftrag nach.

FINANZIELLE BEITRÄGE

Begründet mit dem öffentlichen Interesse, stellen Bund und Kantone nach Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben und der finanziellen Situation Mittel zur Verfügung. Seit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) im Jahr 2008 wird in Programmvereinbarungen festgelegt, welche Ziele erreicht werden sollen und welche Beiträge der Bund dafür zur Verfügung stellt. Im Vordergrund stehen dabei die strategischen Vorgaben des Bundes.

Die mehrjährig periodisch wiederkehrenden Programmvereinbarungen bestimmen über die globale Beitragsgewährung des Bundes und die dafür durch die Kantone zu erbringenden Leistungen. Diese sind für die forstliche Infrastruktur in die Bereiche Schutzbauten und Gefahrengrundlagen, Schutzwald und Waldschutz, Waldbewirtschaftung sowie Revitalisierungen gegliedert. Innerhalb der getroffenen Vereinbarungen und Rahmenkredite haben die Kantone Handlungsspielraum, um geeignete Massnahmen zur Erreichung der vereinbarten Ziele umzusetzen. Die getroffenen Massnahmen werden stichprobenartig durch den Bund überprüft. Zentral ist dabei das gemeinsame Programmcontrolling von Bund und Kanton, welches wirkungsorientiert ausgerichtet ist und die partnerschaftliche Umsetzung der Umweltpolitik widerspiegelt.

Bei ausserordentlichen Ereignissen können aufwendige forstliche Bauvorhaben über Einzelprojekte abgewickelt werden. Die Beitragsabwicklung erfolgt in diesem Fall nicht über die Programmvereinbarungen

PROJEKTLEITUNG

Jedes Bauvorhaben bedarf im weitesten Sinne einer Projektleitung. Falls die Bauherrschaft nicht genügend Kompetenzen oder Ressourcen hat, kann im Falle von beitragsberechtigten Bauvorhaben eine Projektleitung bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Behördliche Projektleiter unterstützen die Bauherrschaft und begleiten den zielgerichteten Einsatz von öffentlichen Mitteln.

NORMATIVE VORGABEN

Neben den begünstigenden Aspekten sind forstliche Infrastrukturprojekte auch von einschränkenden Vorgaben betroffen. Die Vertreter der Allgemeinheit stützen sich bei solchen Vorgaben vor allem auf die eingangs erwähnten Gesetze. Für forstliche Belange bilden der Natur- und Umweltschutz dabei die wichtigsten, von der Gesellschaft gesetzlich festgelegten Werte.

Im Laufe der Projektphasen gelangen Massnahmen des forstlichen Infrastrukturbaus in der Regel zur Vernehmlassung. In dieser Phase beurteilen die zuständigen Amtsstellen oder beschwerdeberechtigten Organisationen die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben aus ihrer Sicht. Allfällige Zielkonflikte werden in der Regel mit Projektanpassungen und Güterabwägungen gelöst.

NORMEN, RICHTLINIEN UND BEDINGUNGEN

Bei der Realisierung bautechnischer Massnahmen empfiehlt sich die Anwendung der bautechnischen Normen. Diese werden durch privatrechtliche Organisationen wie dem Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein SIA und dem Verband Schweizerischer Verkehrsfachleute VSS herausgegeben und gepflegt. Sie gewährleisten eine Realisierung nach dem Stand der Technik und Konformität unter verschiedenen Fachdisziplinen. Sie bilden auch die wichtige Kommunikationsbasis für alle Projektbeteiligten. Rechtlich ist deren Anwendung nicht verbindlich. In der Rechtsprechung wird aber auf den Stand der Technik, sprich die aktuellen Normen Bezug genommen. Die Allgemeinheit hat daher grosses Interesse, dass die Normen entsprechend eingehalten werden.

Um Normen einzuhalten, deren Anwendung zu erleichtern und konstruktive Vorgaben festzulegen, werden häufig Normalien entworfen. Die Berücksichtigung von Normalien kann von der Subventionsbehörde oder der Bauherrschaft projektspezifisch gefordert werden. Wichtig zu wissen ist, dass Normalien nicht die situative Bemessung der Bauwerke ersetzen. Die darin festgehaltenen Annahmen müssen trotz ihres konservativen Charakters überprüft werden.

Durch das Festlegen von minimalen Materialanforderungen in den Normen, wird eine möglichst homogene Qualität der Baustoffe und Bauwerke angestrebt. So sind in Ortbauweise die Prüfung der korrekten Lieferung und Verarbeitung auf der Baustelle nach Norm vorgeschrieben. Weiter existieren bei Systembauten (häufig im Lawinen- und Steinschlagverbau) Typenprüfungen mit anschliessender Zulassungszertifizierung. Ein solcher Nachweis kann durch die Bauherrschaft oder Subventionsbehörde ebenfalls vorausgesetzt werden.

Daneben existieren auch technische oder sicherheitsrelevante Richtlinien oder Vollzugshilfen, deren Befolgen Gewähr für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und technischen Normen bieten. Im technischen Bereich sind dies bspw. Richtlinien des Bundes zum Lawinenverbau und der Ingenieurbiologie. Bei der Arbeitssicherheit existieren verschiedene Schriften der SUVA. Sie konkretisieren die gesetzlichen Vorgaben bis hin zur praktischen Umsetzung.

Zu guter Letzt können Anliegen der Allgemeinheit, die in Zusammenhang mit der Erstellung forstlicher Infrastruktur stehen, in den allgemeinen oder besonderen, mit dem Bauprojekt zusammenhängenden Vertragsbestimmungen des Werkvertrages genannt und damit zur Bedingung gemacht werden.

Bildungszentrum Wald
Bildungszentrum Wald Lyss

fachstelle für forstliche bautechnik, försterschule 2, 7304 Maienfeld, tel. +41 81 403 33 62, infofobatecch

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