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    Bedürfnisformulierung

    Bedürfnisformulierung

    Jeder Bauprozess hat seinen Ursprung in einer individuell unbefriedigenden Ist-Situation. In einem ersten Schritt wird diese Tatsache durch Anspruchsgruppen aufgegriffen, darauf basierend sollen übergeordnete Bedürfnisse, Ziele und Rahmenbedingungen formuliert werden.

    Lösungsstrategien

    Lösungsstrategien

    Mit Hilfe der formulierten Bedürfnisse werden auf strategischer Ebene Lösungsalternativen erarbeitet und nach geeigneten Kriterien bewertet. Nachdem die Notwendigkeit, Dringlichkeit und Tragbarkeit einer baulichen oder anderen Lösung beurteilt wurde, wird eine Lösungsstrategie festgelegt.

  • Vorstudien

    Definition Bauvorhaben

    Definition Bauvorhaben

    Die Projektanforderungen werden aufgrund der Bedürfnisse, Ziele und Rahmenbedingungen des Auftraggebers im Projektpflichtenheft (inkl. Nutzungsvereinbarung) definiert. Die Lösungsstrategie soll dabei in die standortsbezogenen Rahmenbedingungen eingebettet werden.

    Vorstudie

    Vorstudie

    Um die bauliche, betriebliche und rechtliche Machbarkeit nachzuweisen, werden die Lösungsansätze umschrieben sowie planerisch und gestalterisch dargestellt. In den Projektierungsgrundlagen wird anschliessend der gewählte Ansatz inklusive Termin- und Kostenrahmen (+/- 25 % Genauigkeit) dargestellt.

    Auswahlverfahren

    Auswahlverfahren

    Die Anforderungen im Projektpflichtenheft sollen erfüllt werden, indem dafür geeignete Anbieter bzw. Projekte ausgewählt werden. Potenzielle Kandidaten bzw. Lösungen werden durch ein qualifiziertes Beurteilungsgremium geprüft, mit dem Gewinner wird die Projektausgestaltung weiterverfolgt. Diese Teilphase hat in Architekturprojekten wesentlich grössere Bedeutung, sie findet bei forstlichen Projekten praktisch keine Anwendung.

  • Projektierung

    Vorprojekt

    Vorprojekt

    Unter Berücksichtigung des Projektpflichtenheftes werden Projektkonzepte erstellt und integral in ein Vorprojekt überführt. Resultierende Lösungsmöglichkeiten werden beurteilt und nötige Unterlagen für behördliche Vorentscheide zusammengestellt. Die Anlage- und Betriebskosten (+/- 20 % Genauigkeit) werden ermittelt und die Wirtschaftlichkeit berechnet. Schliesslich soll über die weiterzuverfolgende Projektvariante unter Einbezug der Kriterien Klarheit, Tauglichkeit und Akzeptanz entschieden werden.

    Bauprojekt

    Bauprojekt

    Auf Grund des bereinigten Vorprojektes und allfälligen Vorentscheiden der Bewilligungsbehörden entsteht das Bauprojekt. Als Detailprojekt soll es alle Aspekte vertieft behandeln (u.a. auch Kosten- und Zeitplanung; +/- 10 % Genauigkeit). Der Teilphasenabschluss besteht im Grundsatzentscheid betreffend Umsetzung des Projektes. Im forstlichen Bauwesen können die Teilphasen Vor- und Bauprojekt zusammenfallen.

    Bewilligungsverfahren

    Bewilligungsverfahren

    Das Bewilligungsverfahren hat die behördliche Genehmigung des Projektes zum Ziel. Neben dem eigentlichen Projekt wird ein Bewilligungsgesuch (forstlich Auflageprojekt) mit den geforderten Unterlagen zur Überprüfung eingereicht. Bei Ungereimtheiten muss das Projekt gemäss den behördlichen Auflagen bereinigt werden. Die Phase der Projektierung gilt mit dem Erhalt der rechtskräftigen Baubewilligung als abgeschlossen.

  • Ausschreibung

    Ausschreibung

    Ausschreibung

    Potenziell ausführende Unternehmen werden mit der Ausschreibung über angebotsrelevante Anforderungen informiert. Sie ist so zu gestalten, dass sich der Unternehmer ein klares Bild des Vorhabens machen kann. Dazu gehören u. a. Pläne, Leistungsverzeichnisse und Konzepte, sowie Vorgaben zu allfälligen Etappierungen und Baustellenlogistik. Abhängig von Bauherrn und Kostenvolumen gilt das öffentliche Beschaffungsrecht und seine abgestuften Verfahren.

    Offertvergleich

    Offertvergleich

    Die rechtzeitig eingereichten Angebote werden analysiert und nach festgelegten Kriterien bewertet, die vorgängig geschätzten Kosten und die Terminplanung werden damit verglichen. Abhängig vom Ausschreibungsverfahren wird das beste Angebot selektiert. Letztlich mündet dies in die Vergabeverhandlungen.

    Vergabeantrag

    Vergabeantrag

    Aufgrund der Angebotsselektion wird ein Vergabeantrag an den Bauherrn gerichtet, dieser legt ihm den definitiven Entscheid für die beste Offerte zur Realisierung nahe. Nachdem sich der in Frage kommende Unternehmer zu finanziellen Sicherheiten, Erfüllungsgarantien und Sicherheiten hinsichtlich Mängel verpflichtet hat, kann der gemeinsame Werkvertrag abgeschlossen werden.

  • Realisierung

    Ausführungsprojekt

    Ausführungsprojekt

    Das bewilligte Bauprojekt soll in dieser Teilphase zur Ausführungsreife gebracht werden. Entsprechend werden die Projektunterlagen vervollständigt und angepasst. Unter den Vertragspartnern werden der Terminplan und Zahlungsformalitäten vereinbart. Zudem werden bereits erste, provisorische Dokumente für die Bewirtschaftungsphase ausgearbeitet. Im forstlichen Bereich findet diese Teilphase meist keine Anwendung, die Realisierung basiert in diesem Fall auf dem bewilligten Bauprojekt.

    Ausführung

    Ausführung

    Die Bauausführung hat das betriebsfähige Bauwerk nach Werkvertrag zum Ziel. Dafür müssen die Ausführungsorganisation und das Änderungsmanagement sichergestellt werden. Die akribische Protokollierung und Dokumentierung von Seiten der Bauleitung und des Unternehmens (Bauführer) ist dabei von grosser Bedeutung. Rückverfolgbarkeit und rechtzeitige Reaktion auf terminliche sowie finanzielle Abweichungen sind das Ziel. Erhebliche Abweichungen erfordern immer eine Genehmigung von Seiten des Bauherrn.

    Inbetriebnahme / Abschluss

    Inbetriebnahme / Abschluss

    Allfällige, letzte Mängel sind gegen Ende der Ausführung innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Vor der Inbetriebnahme soll das mängelfreie Bauwerk durch die Bauherrschaft in Anwesenheit von Unternehmer, Projektverfasser, Bauleitung und im forstlichen Bereich häufig auch der Beitragsbehörde abgenommen werden. Zum Zeitpunkt der Bauabnahme gehen die mit dem Bauwerk verbundenen Gefahren vollständig auf den Bauherrn über. Garantie-, Rüge- und Verjährungsfristen beginnen zu laufen. Die Pläne des ausgeführten Werkes sind erstellt und unterstützen die Bewirtschaftung.

  • Bewirt-
    schaftung

    Betrieb

    Betrieb

    Unter Betrieb sind alle unterstützenden Prozesse und Abläufe zu verstehen, welche für die fortwährende Zweckerfüllung des Bauwerks notwendig sind. Es besteht eine Vielzahl an Instrumenten, die je nach Bauwerkstyp vielfältig und sehr spezifisch sein können.

    Überwachung / -prüfung / Wartung

    Überwachung / -prüfung / Wartung

    Für einen möglichst störungsfreien Betrieb ist es wichtig, eine Überwachung mit einzelnen Überprüfungen (Zustandserhebung) und entsprechender Wartung sicherzustellen. Dazu sind Konzepte notwendig, welche sich bspw. auf Instrumente eines Erhaltungsmanagements nach SIA 469 oder nach SN 640 900a (bei Erschliessungen) beziehen.

    Instandhaltung

    Instandhaltung

    Mit der Instandhaltung soll die Dauerhaftigkeit und der Wert des Bauwerks für die Restnutzungsdauer aufrechterhalten werden. Dies erfordert eine detaillierte Massnahmenplanung mit einem Pflichtenheft und Aufgabenbeschrieben. Mehrjahrespläne und Jahresbudgets müssen erstellt und von den Werkeigentümern genehmigt werden.

  • Veränderung
    Rückbau

    Veränderungen

    Veränderungen

    Bei einmaligen, nicht periodischen Massnahmen oder Anpassungen zur Erneuerung, Verstärkung oder Erweiterung des Bauwerks handelt es sich um Veränderungen. Sie bezwecken die Erhaltung des Bauwerks durch den Einbezug von neuen Anforderungen. Solange die Massnahmen im Sinne einer Erhaltung der Einsatzfähigkeit des ursprünglichen Zwecks geschehen, können sie dem Erhaltungsmanagement zugeordnet werden.

    Rückbau

    Rückbau

    Beim Rückbau (Abbruch gem. SIA 469) werden Bauwerke systematisch in ihre Bestandteile zerlegt, wobei gewisse davon für andere Anwendungen wiederverwendbar sind. Dazu wird das Bauwerk vorgängig auf Schadstoffe und Verwertbarkeit hin überprüft und dessen Rückbau sorgfältig geplant. Beabsichtigt werden damit der nachhaltige Stofffluss und der Emissionsschutz (Arbeitnehmer- und Umweltschutz). Rückbau gehört gemäss SIA 112 zu einem neuen Projekt. Wir nennen es hier, um diesen Aspekt schon in der Konzeptionierung neuer Bauten vor Augen zu haben.

    Rezyklierung / Deponieren

    Rezyklierung / Deponieren

    Die Rezyklierung soll aus dem Rückbau stammende, wiederverwendbare Materialien aufbereiten, dass diese entweder demselben oder einem neuartigen Verwendungszweck schadstofffrei zugeführt werden können. Systematische Trennung der Baustoffe ist dafür unabdingbar und Vermischung verboten. Nicht rezyklierbare Baustoffe benötigen eine fachgerechte Entsorgung oder Deponierung entsprechend ihrer Umwelt- und Gesundheitsgefährdung. Für die Erstellung einer Deponie und deren Unterhalt sind behördliche Genehmigungen notwendig. Daher ist die Recyclier- und Entsorgungsbranche weitgehend professionalisiert.

  • Behörde
  • Bauherrschaft / Projektleitung
  • Projektverfassende
  • Bauleitung
  • Ausführende

Behörde

Forstliche Bauvorhaben zielen meist auf eine Erleichterung der Waldbewirtschaftung oder auf die Risikominimierung bezüglich Naturgefahren ab. Dabei handelt es sich um Anliegen, die von Gesetztes wegen im allgemeinen öffentlichen Interesse liegen. Grundsätzlich kommen beim Bau forstlicher Infrastruktur folgende Gesetze und die für deren Vollzug verantwortlichen Amtsstellen zum Tragen:

  • Waldgesetz (WaG)
  • Raumplanungsgesetz (RPG)
  • Umweltschutzgesetz (USG)
  • Gewässerschutzgesetz (GSchG)
  • Natur und Heimatschutzgesetz (NHG)
  • Jagdgesetz (JSG)
  • Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
  • Subventionsgesetz (SuG)
  • Arbeitsgesetz (ArG)

Zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben stehen den Amtspersonen fördernde, aber auch einschränkende Instrumente zur Verfügung. Die Amtsstellen sind zuständig für die Kontrolle der gesetzeskonformen Planung und Ausführung dieser Bauten und vertreten damit die gesellschaftlichen Interessen.

Allgemeinheit als Waldbesitzer

Über 70 % der Schweizer Waldfläche ist in öffentlicher Hand, d.h. schwergewichtig im Besitz von politischen Gemeinden, Bürgergemeinden und öffentlich-rechtlichen Korporationen. Im Zusammenhang mit forstlichen Bauvorhaben auf ihrem Territorium treten diese Institutionen in erster Linie als Bauherrschaft auf.

Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben entscheiden sie über die Realisierung der Projekte und sind anschliessend für die Instandhaltung der geschaffenen Werke verantwortlich. Gelegentlich stellt die öffentliche Hand auch anderen Interessensgruppen Land für Schutzbauten und Erschliessungen zur Verfügung. Es handelt sich dabei in der Regel um Vertreter grösserer öffentlicher Infrastrukturen wie Bahngesellschaften, Strassenbetreiber und private Interessenten.

Fördernde Instrumente

PROJEKTINITIATIVE

Nicht selten beginnen forstliche Infrastrukturprojekte auf Initiative der zuständigen, kantonalen Stellen. Obwohl Bund und Kantone meist nicht als Bauherr auftreten, kommen sie mit der Projektinitiative ihrem gesetzlichen Auftrag nach.

FINANZIELLE BEITRÄGE

Begründet mit dem öffentlichen Interesse, stellen Bund und Kantone nach Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben und der finanziellen Situation Mittel zur Verfügung. Seit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) im Jahr 2008 wird in Programmvereinbarungen festgelegt, welche Umweltziele erreicht werden sollen und welche Beiträge der Bund dafür zur Verfügung stellt. Im Vordergrund stehen dabei die strategischen Vorgaben des Bundes.

Die mehrjährig periodisch wiederkehrenden Programmvereinbarungen bestimmen über die globale Beitragsgewährung des Bundes und die dafür durch die Kantone zu erbringenden Leistungen. Diese sind für die forstliche Infrastruktur in die Bereiche Schutzbauten und Gefahrengrundlagen, Schutzwald und Waldschutz, Waldbewirtschaftung sowie Revitalisierungen gegliedert. Innerhalb der getroffenen Vereinbarungen und Rahmenkredite haben die Kantone Handlungsspielraum, um geeignete Massnahmen zur Erreichung der vereinbarten Ziele umzusetzen.

Die getroffenen Massnahmen werden jährlich durch den Bund überprüft. Zentral ist dabei das gemeinsame Programmcontrolling von Bund und Kanton, welches wirkungsorientiert ausgerichtet ist und die partnerschaftliche Umsetzung der Umweltpolitik widerspiegelt.

PROJEKTLEITUNG

Jedes Bauvorhaben bedarf im weitesten Sinne einer Projektleitung. Sofern die Bauherrschaft genügend Kompetenzen und Ressourcen hat, kann sie diese Funktion selbständig ausüben. Bei forstlichen Projekten werden in der Regel finanzielle Unterstützung und Auflagen durch die öffentliche Hand gestellt. Um den Einsatz öffentlicher Mittel zielorientiert zu begleiten, wird die Projektleitung in diesem Fall von der unterstützenden Amtsstelle wahrgenommen. Es geht um eine Begleitung vom Projektanfang bis zum Abschluss durch:

  • das Definieren der Projektziele
  • die Projektplanung
  • die Verfahrensführung
  • die Verhandlung und Zusammenarbeit mit betroffenen Amtsstellen und weiteren Parteien
  • Informationsgewährleistung
  • Grundlagenbereitstellung sowie fachliche und technische Beratung
  • die Schaffung optimaler Sicherheitsvoraussetzungen
  • Vermittlung zwischen den Parteien
  • Budgetverwaltung
  • Vertragswesen
  • Projektdokumentation und das Vorbereiten und Mittragen von Entscheidungen

Einschränkende Instrumente

NORMATIVE VORGABEN

Neben den begünstigenden Aspekten sind forstliche Infrastrukturprojekte auch von einschränkenden Vorgaben betroffen. Die Vertreter der Allgemeinheit stützen sich bei solchen Vorgaben vor allem auf die eingangs erwähnten Gesetze. Für forstliche Belangen bilden der Natur- und Umweltschutz dabei die wichtigsten, von der Gesellschaft gesetzlich festgelegten Werte.

Im Laufe der Projektphasen gelangen Massnahmen des forstlichen Infrastrukturbaus in der Regel zur Vernehmlassung. In dieser Phase beurteilen die zuständigen Amtsstellen oder beschwerdeberechtigten Organisationen die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben aus ihrer Sicht. Allfällige Zielkonflikte werden in der Regel mit Projektanpassungen und Güterabwägungen gelöst.

NORMEN, RICHTLINIEN UND BEDINGUNGEN

Bei der Realisierung bautechnischer Massnahmen empfiehlt sich die Anwendung der bautechnischen Normen. Diese werden durch privatrechtliche Organisationen wie dem Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein SIA und dem Verband Schweizerischer Verkehrsfachleute VSS herausgegeben und gepflegt. Sie gewährleisten eine Realisierung nach dem Stand der Technik und Konformität unter verschiedenen Fachdisziplinen. Sie bilden auch die wichtige Kommunikationsbasis für alle Projektbeteiligten. Rechtlich ist deren Anwendung nicht verbindlich. In der Rechtsprechung wird aber auf den Stand der Technik, sprich die aktuellen Normen Bezug genommen. Die Allgemeinheit hat daher grosses Interesse, dass die Normen entsprechend eingehalten werden.

Um Normen einzuhalten, deren Anwendung zu erleichtern und konstruktive Vorgaben festzulegen, werden häufig Normalien (Normalprofile) entworfen. Die Berücksichtigung von Normalien kann von der Subventionsbehörde oder der Bauherrschaft projektspezifisch gefordert werden. Wichtig zu wissen ist, dass Normalien nicht die situative Bemessung der Bauwerke ersetzen. Die darin festgehaltenen Annahmen müssen trotz ihres konservativen Charakters überprüft werden.

Durch das Festlegen von minimalen Materialanforderungen in den Normen, wird eine möglichst homogene Qualität der Baustoffe und Bauwerke angestrebt. So sind in Ortbauweise die Prüfung der korrekten Lieferung und Verarbeitung auf der Baustelle nach Norm vorgeschrieben. Weiter existieren bei Systembauten (häufig im Lawinen- und Steinschlagverbau) Typenprüfungen mit anschliessender Zulassungszertifizierung. Ein solcher Nachweis kann durch die Bauherrschaft oder Subventionsbehörde ebenfalls vorausgesetzt werden.

Daneben existieren auch technische oder sicherheitsrelevante Richtlinien oder Vollzugshilfen, deren Befolgen Gewähr für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und technischen Normen bieten. Im technischen Bereich sind dies bspw. Richtlinien des Bundes zum Lawinenverbau und der Ingenieurbiologie. Bei der Arbeitssicherheit existieren verschiedene Schriften der SUVA. Sie konkretisieren die gesetzlichen Vorgaben bis hin zur praktischen Umsetzung.

Zu guter Letzt können Anliegen der Allgemeinheit, die in Zusammenhang mit der Erstellung forstlicher Infrastruktur stehen, in den allgemeinen oder besonderen, mit dem Bauprojekt zusammenhängenden Vertragsbestimmungen des Werkvertrages genannt und damit zur Bedingung gemacht werden.

Bildungszentrum Wald
Bildungszentrum Wald Lyss

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